Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer | |
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dann in jenem Akte teilhaftig sind, wie sich oben ergeben hat, c. ut officium, de haer. l. VI; und zwei ehrenwerte Männer als Zeugen dessen, was ausgesagt wird.
Desgleichen ist zu beachten, daß der vorgeladene Zeuge auch vereidigt sein muß, d. h. daß er den Eid wie oben, die Wahrheit sagen zu wollen, leistet; sonst würde fälschlich „vorgeladen und vereidigt“ eingetragen werden. – In ähnlicher Weise sollen die anderen Zeugen verhört werden.
Wenn nach deren Verhör der Richter sieht, daß die Tat voll bewiesen ist, oder, wenn sie nicht voll bewiesen ist, doch die größten Anzeichen und heftige Verdachtsgründe vorliegen – und merke: wir sprechen nicht von einem leichten Verdachte, der aus leichten Vermutungen entsteht, sondern daß (die Betreffende) sehr in üblem Rufe steht wegen Behexungen von Kindern, Haustieren etc. – dann soll der Richter, wenn er bezüglich der Flucht des oder der Angeklagten Befürchtungen hegt, ihn verhaften, wenn er eben bezüglich der Flucht keine Befürchtungen hegt, ihn vorladen lassen. Mag er nun verhaftet werden oder nicht – vorher lasse der Richter sein Haus unversehens durchforschen, alle Schreine öffnen und in den Ecken die Büchsen und alle Instrumente wegnehmen, so weit sich welche finden. – Nachdem dies abgemacht ist, formuliere der Richter unter Zusammenstellung dessen, darum jener angeklagt ist, und dessen, bezüglich dessen er durch die Zeugen überführt oder für verdächtig gehalten wird, Fragen über jene und führe die Untersuchung, indem er bei sich einen Notar hat etc. wie oben; nachdem (der Angeklagte) zuvor einen körperlichen Eid auf die vier Evangelien Gottes geleistet hat, sowohl für sich als auch für andere die Wahrheit zu sagen; und zwar (geschieht die Untersuchung) auf die Weise wie folgt. Es werden auch die einzelnen Punkte aufgeschrieben.
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 50. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/444&oldid=- (Version vom 1.8.2018)