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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

Zweiter Teil. Wie der Prozeß fortzusetzen ist.

Sechste Frage. Wie die Zeugen in Gegenwart von vier anderen Personen zu verhören sind und wie die Angeklagte zweifach zu befragen ist.

Jetzt nun wird sechstens gefragt, wie ein derartiger Prozeß gegen die Hexen in einer Glaubenssache fortzusetzen sei. Zu erwägen ist erstens, daß man in einer Glaubenssache summarisch, einfach und ohne Umstände, ohne viel Aufhebens seitens der Advokaten und Richter und ohne Formalitäten vorgeht, wie es sich aus c. statuta, l. VI, ergibt. Wie auch diese Worte zu verstehen sind, ergibt sich aus extra de verb. sign. c. saepe contingit bei Clemens, wo es heißt: „Oft trifft es sich, daß wir Sachen überlassen und in einigen derselben einfach und ohne viel Aufhebens und Formalitäten seitens des Gerichtes vorzugehen auftragen. Über die Bedeutung dieser Worte wird von vielen gestritten, und man hat Zweifel, wie man vorgehen solle. In dem Wunsche, ein derartiges Bedenken, soweit es uns möglich ist, zu entscheiden, bestimmen wir aber mit der Festsetzung, die für immer Giltigkeit besitzen soll: daß der Richter, dem wir in dieser Weise eine Sache überlassen, nicht notwendig eine Klageschrift fordert, keine förmliche Einleitung verlangt, zur Zeit der um der Notdurft der Menschen wegen bewilligten Ferien rechtskräftig vorgehen kann, die Dilation abschneidet, den Stoff des Streites, soweit er kann, verkürzt, indem er hinhaltende Exzeptionen, Appellationen und Dilationen zurückweist und die Streitereien und Zankereien der Parteien, Advokaten und Anwälte sowie die überflüssige Menge der Zeugen beschränkt. Der

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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 46. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/440&oldid=- (Version vom 1.8.2018)