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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

aufpassen, ob er die Person bezeichnet hat, bezüglich der der Verdacht besteht, daß sie aus Feindschaft ausgesagt habe. In einem solchen Falle nämlich, wo der Richter auch durch andere ehrbare Männer von dem Feindschaftsverhältnis unterrichtet wird und andere Hilfsmittel, auch die Aussagen anderer Zeugen, nicht entgegenstehen, wird er mit Sicherheit einen solchen Zeugen zurückweisen können. Wenn aber die angeklagte Person sagt: „Ich hoffe nicht, einen solchen Feind zu haben, wenn ich auch bisweilen Zänkereien mit Weibern gehabt habe“, oder wenn sie sagt, ich habe einen Feind, aber sich nicht gehörig ausdrückt, sondern irgend jemand anders nennt, der vielleicht nicht ausgesagt hat, dann darf der Richter die Aussagen eines solchen Zeugen nicht zurückweisen, auch wenn andere sagen sollten, daß er infolge seines Feindschaftsverhältnisses ausgesagt habe; sondern muß sie zu einem vollen Beweise zusammen mit anderen Stützen aufheben.

Es finden sich sehr viele weniger Vorsichtige und Umsichtige, die derartige Aussagen von Weibern zurückweisen und für nichts zu achten suchen, indem sie sagen, dabei dürfe man darum nicht stehenbleiben, weil sehr häufig (die Weiber), da sie zänkisch sind, aus Neid auszusagen pflegen. Weil jene die Kniffe und Vorsichtsmaßregeln der Richter nicht kennen, reden und urteilen sie wie die Blinden von den Farben. – Über jene Kniffe wird sich in der elften und zwölften Frage Klarheit ergeben.




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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 45. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/439&oldid=- (Version vom 1.8.2018)