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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

„Man möge es jedoch nicht so verstehen, daß in diesem Verbrechen ein Todfeind zur Verhandlung zugelassen wird“; III, qu. 5, c. 2 und de simon. licet Hel. am Ende. Darüber bemerkt auch Hostiensis genug in Summa de accus, § quis possit. Wer wird aber Todfeind genannt? Beachte, daß, weil nur hinsichtlich der Feindschaft jemand zurückgewiesen wird und nicht jede beliebige zurückweist, sondern (nur) ein tödliche[WS 1] verstanden wird: weil der Tod entweder tatsächlich zwischen die Betreffenden gebracht worden ist oder beabsichtigt worden ist, ihn zwischen sie zu bringen, oder dasjenige, was zum Tode führt oder der Weg dazu ist; oder schwere und tödliche[WS 2] Wunden gefolgt sind, und ähnliches, welches auf die Verkehrtheit und Bosheit des Handelnden gegenüber dem Leidenden offenkundig schließen läßt, um dessentwillen man annimmt, daß, so wie er beabsichtigt hat, ihm auf jene Art, nämlich durch Verwunden, den leiblichen Tod anzutun, er es auch dadurch versuchen würde, daß er ihm dieses Verbrechen der Ketzerei zur Last legte; und wie er ihm das Leben nehmen wollte, könnte er ihm auch seinen guten Ruf nehmen wollen. Daher sind solche Todfeinde gesetzlich vom Zeugnis fernzuhalten.

Andere besonders schwere Feindschaften aber, so wie auch die Weiber leicht zu (solchen) Feindschaften erregt werden, schließen zwar nicht gänzlich vom Zeugnis aus, schwächen aber ihre Aussagen einigermaßen, so daß man ihren Bekundungen nicht vollen Glauben schenken darf; in Verbindung mit anderen Stützen und den Aussagen anderer Zeugen können sie einen vollen Beweis ausmachen, besonders wenn der Richter den Angeklagten fragt, ob er nicht glaube, einen Feind zu haben, der ihm aus Feindschaft ein solches tödliches Verbrechen aufzuhalsen wage. Wenn er mit ja antwortet, soll er ihn fragen; wer jene Person sei; und dann soll der Richter

  1. Vorlage: tötliche
  2. Vorlage: tötliche
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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 44. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/438&oldid=- (Version vom 1.8.2018)