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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

Bezüglich der Meineidigen, (die als Zeugen zugelassen werden), wenn angenommen wird, daß sie aus Glaubenseifer aussagen, ergibt sich Klarheit im c. accusatus, § licet a. a. O., wo es heißt: „Mögen aber Meineidige, auch nachdem sie Buße getan haben, zurückgewiesen werden, so werden sie doch“ etc. und weiterhin: „Wenn es aus offenkundigen Anzeichen klar geworden ist, daß solche nicht aus Leichtfertigkeit der Seele oder wegen des Zündstoffes des Hasses oder infolge Bestechung mit Geld, sondern aus Eifer um den orthodoxen Glauben ihre Aussage verbessern und jetzt, was sie früher verschwiegen hatten, zu Gunsten des Glaubens enthüllen wollen, so muß man, wenn nichts weiter entgegensteht, sowohl gegen sie als auch gegen die Übrigen bei ihren Bekundungen stehen bleiben“.

Und daß Infame und Verbrecher und Knechte gegen ihre Herren zugelassen werden, darüber sagt Archidiaconus im zitierten c. accusatus, § licet, a. a. O. bei dem Worte „exceptum“ folgendes: „So groß ist der Schandfleck des Verbrechens der Ketzerei, daß zu dessen Verhandlung auch Knechte gegen ihre Herren und jedwede Verbrecher und auch Infame gegen jedweden zugelassen werden“, wie II qu. 7, § huic opponitur.




Fünfte Frage. Ob Todfeinde zum Zeugnis zugelassen werden.

Wenn aber gefragt wird, ob der Richter Todfeinde eines Angeklagten in einem solchen Falle zum Zeugnis oder zum Verhandeln gegen ihn zulassen könne, so wird mit nein geantwortet. Daher Archidiaconus a. a. O.:

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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 43. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/437&oldid=- (Version vom 1.8.2018)