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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

ihnen die Untersuchung führe.“ Denn das kann er mit gutem Rechte tun, extra de test. cogendis, wie oben berührt worden ist, und ff. de quaest. repet.




Vierte Frage. Von der Beschaffenheit der Zeugen.

Frage nach den Verhältnissen der Zeugen. Merke, daß Exkommunizierte, ebenso Teilhaber und Genossen des Verbrechens, ebenso Infame und Verbrecher, Sklaven gegen ihre Herren zur Verhandlung und zum Zeugnis in jedweder Glaubenssache zugelassen werden; ebenso wie Ketzer gegen Ketzer zum Zeugnis zugelassen wird, so auch Hexer gegen Hexer, jedoch nur mangels anderer Beweise und immer gegen und nicht für; auch Gattin, Söhne und Angehörige gegen und nicht für: art. per, c. filii, de haer. l. VI; und zwar deshalb, weil deren Zeugnis zum Beweise wirksamer ist. Bezüglich der ersten ergibt sich Klarheit im c. in fidei, de haer. ebendaselbst: „Zu Gunsten des Glaubens gestatten wir, daß im Amte der Inquisition der ketzerischen Verkehrtheit Exkommunizierte und Teilhaber oder Genossen des Verbrechens zum Zeugnis mangels anderer Beweise gegen die Ketzer, gegen die, die an sie glauben, sie beherbergen, begünstigen und verteidigen, zugelassen werden, wenn man aus wahrscheinlichen Vermutungen und aus der Zahl der Zeugen oder der Beschaffenheit der Personen, sowohl derer, die aussagen als auch derer, gegen welche verhandelt und ausgesagt wird, schließt, daß die also Zeugnis Ablegenden nichts Falsches sagen“.

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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 42. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/436&oldid=- (Version vom 1.8.2018)