Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/429

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

oder Laien; oder wenn man keinen Notar bekommen kann, seien es an Stelle des Notars zwei geeignete Männer. Das wird nämlich berührt im c. ut officium, § verum, l. VI, wo es heißt: „Aber weil in Sachen eines schweren Verbrechens mit vieler Vorsicht vorgegangen werden muß, damit gegen die Schuldigen ohne jeden Irrtum die Strenge einer harten und würdigen Ahndung vorgebracht werde, wollen und befehlen wir, daß ihr bei der Prüfung der Zeugen, welche bezüglich dieses vorgenannten Verbrechens seitens der dabei Zuständigen angenommen werden müssen, zwei religiöse und diskrete Personen zuzieht, [Hierzu Archidiaconus in der Glosse: „Man kann darunter ehrenwerte Personen verstehen, seien es nun Kleriker oder Laien“ –] in deren Gegenwart durch eine öffentliche Person, wenn ihr sie bequem haben könnt, oder durch zwei geeignete Männer die Aussagen dieser Zeugen getreulich niedergeschrieben werden“. Merke also, daß der Richter unter Hinzuziehung dieser Personen dem Denunzianten befiehlt, schriftlich oder wenigstens mündlich auszusagen; und dann beginne der Notar resp. der Richter den Prozeß in der Weise wie folgt: „Im Namen des Herrn, Amen. Im Jahre von der Geburt des Herrn an etc., an dem und dem Tage des und des Monats, in meiner, des Notars, und der unterschriebenen Zeugen Gegenwart, erschien der und der aus dem und dem Orte der und der Diözese, wie oben, persönlich an dem und dem Orte vor dem ehrenwerten Richter und brachte ihm ein Blatt Papier folgenden Wortlautes. [Werde ganz eingeschaltet!] Wenn es aber nicht mit einem Blatt Papier, sondern mündlich geschieht, dann werde so gesetzt: Erschien etc. und denunzierte ihm, daß der und der aus dem und dem Orte der und der Diözese behauptet und gesagt habe, er wisse das oder habe die und die Schädigungen ihm oder anderen Personen angetan.“ Wenn dies geschehen ist,

Empfohlene Zitierweise:
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 35. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/429&oldid=- (Version vom 1.8.2018)