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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

Erste Frage. Über die Art, den Prozeß zu beginnen.

Es wird also zuerst gefragt, welches die zum Beginnen eines Glaubensprozesses gegen die Hexen zutreffende Weise sei, und geantwortet: Unter den drei Arten, die extra de accus., denunt. et inquisitione berührt werden, ist die erste, wenn jemand jemanden des Verbrechens der Ketzerei oder der Begünstigung vor dem Richter anklagt, indem er sich erbietet, es beweisen zu wollen, und sich zur Strafe der Wiedervergeltung einschreibt, falls er es nicht beweist. Die zweite Art, wenn jemand jemanden denunziert, jedoch so, daß er sich nicht erbietet, es beweisen zu wollen, noch Teil an der Strafe haben will; sondern er sagt, er denunziere aus Glaubenseifer oder mit Rücksicht auf das Urteil der Exkommunikation, die der Ordinarius oder sein Vikar verhängt, oder mit Rücksicht auf die zeitliche Strafe, die der weltliche Richter gegen die verhängt, die nicht denunzieren. Die dritte Art ist die durch Inquisition, d. h. wenn kein Ankläger oder Denunziant da ist, sondern das Gerücht in irgend einer Stadt oder einem Orte geschäftig ist, (zu erzählen), daß da Hexen seien; und dann hat der Richter nicht auf Betreiben einer Partei, sondern sogar von Amtswegen vorzugehen.

Dazu ist zu bemerken, daß der Richter die erste Art zu prozessieren nicht gern zuläßt; einmal, weil sie in einer Glaubenssache nicht gebräuchlich ist, noch auch in einer Sache der Hexen, die ihre Behexungen im Geheimen ausführen; dann auch, weil sie für den Ankläger wegen der Strafe der Wiedervergeltung sehr gefährlich ist, mit der er gebüßt würde, wenn er im Beweisen versagte; dann auch, weil sie viele Streitigkeiten im Gefolge hat.

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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 32. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/426&oldid=- (Version vom 1.8.2018)