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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

Taten zu bewirken. Wie er dies tun könne und mit welchen Mitteln, wird weiter unten dargelegt werden, wo über die sieben Arten, den Menschen durch entsprechende Handlungen zu schaden, gehandelt wird. Auch aus anderen Fragen, welche Theologen und Kanonisten über diesen Punkt aufwerfen, ergibt sich dasselbe, indem sie erwägen, wie derlei beseitigt werden könne, und ob es erlaubt sei, es durch eine andere Hexerei zu beseitigen, und wie, wenn die Hexe, durch welche die Hexerei begangen, tot sei; davon spricht Goffredus in seiner Summa, worüber in den Fragen des dritten Teiles erhellen wird.

Warum endlich hätten die Kanonisten so eifrig verschiedene Strafen in Vorschlag gebracht, indem sie unterschieden zwischen heimlicher und offenbarer Sünde der Hexer, oder vielmehr der Weissager (da der schädliche Aberglaube verschiedene Arten hat), daß z. B., wenn sie offenbar sei, das Abendmahl verweigert werde; wenn heimlich, Buße von vierzig Tagen; de conse. dist. 2 pro dilectione; item wenn er ein Geistlicher, so sei er ab- und in ein Kloster festzusetzen; wenn ein Laie, zu exkommunizieren; 26 qu. 5 non oportet; item, daß solche für ehrlos zu erachten und ebenso die, welche zu ihnen gehen; dürfen auch nicht zur Rechtfertigung zugelassen werden; 2. qu. 8. quisquis nec.

Aber auch aus dem bürgerlichen Rechte ist dies ersichtlich. Denn Azo, Summa über 9. lib. Cod. Rubr. de maleficis. 2. post l. Cornel de sicar. et homicid. sagt: „Es ist zu wissen, daß alle diejenigen, welche das Volk Hexer nennt, und auch diejenigen, welche sich auf die Wahrsagekunst verstehen, die Todesstrafe verwirkt haben“: l. nemo. c. de maleficis. Ebenso geben sie die Strafe an: l. culpa. l. nullus. Diese Gesetze nämlich lauten so: „Niemandem ist es erlaubt, zu weissagen; andernfalls wird an ihm das rächende Schwert die Todesstrafe vollziehen;“ und es heißt weiter: „Es sind auch welche, die mit Zauberkunst dem Leben der Frommen nachstellen, auch die Herzen der Weiber zur bösen Lust verführen; diese werden den wilden Tieren preisgegeben,“ wie cod. c. l. multi. Es bestimmen auch die Gesetze, daß sie anzuklagen jeder zugelassen wird, wie auch der Kanon sagt, c. in favorem fidei. lib. 6 de haeresi. Daher heißt es ebendort: „Zu solcher Anklage wird jeder zugelassen, wie bei einer Anschuldigung wegen Majestätsbeleidigung.“ Denn sie verletzen ja gewissermaßen die göttliche Majestät selbst. Ebenso sollen sie den Untersuchungen zur Ausforschung unterworfen sein: auch jeder beliebige, ohne Ansehung der Würde, wird der Untersuchung unterworfen, und wer überführt wird, oder

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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 6. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/42&oldid=- (Version vom 1.8.2018)