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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

c. ad abolendam und c. vergentis und c. excommunicamus 1 und 2. Im Gegenteil ist es ebendieselbe Strafe sowohl nach den Gesetzen als nach den Canones, wie es sich ergibt aus c. de haereticis, l. manichaeos und l. arriani. Daher kommt ihnen auch insonderheit gleichzeitig und nicht getrennt die Bestrafung solcher zu.

Ausserdem, so wie die Gesetze bestimmen, daß die Kleriker von ihren eigenen Richtern gezüchtigt werden und nicht von zeitigen oder weltlichen, darum weil in ihnen ein kirchliches Verbrechen abgeurteilt wird, so gehört auch das Verbrechen der Hexen, da es teils bürgerlich, teils kirchlich ist, wegen der zeitlichen Schädigungen und um des Glaubens willen, den sie verletzen, deshalb zur Untersuchung, Verurteilung und Bestrafung vor Richter beider Parteien. Der Grund wird noch verstärkt in Autent. ut clerici apud proprios iudices, § si vero, coll. VI, wo es heißt: „Wenn aber das Delikt ein kirchliches ist, welches der kirchlichen Züchtigung und Sühne bedarf, soll der Gott gefällige Bischof darüber entscheiden, ohne daß (selbst) die berühmtesten Richter der Provinz daran teilnehmen. Denn wir wollen nicht, daß die bürgerlichen Richter überhaupt um solche Geschäfte wissen, da es nötig ist, derlei kirchlich zu prüfen und die Seelen der Delinquenten durch kirchliche Sühne zu bessern, gemäß den heiligen und göttlichen Regeln, denen auch unsere Gesetze zu befolgen nicht verschmähen.“ Soweit dort. Daher ist auch im umgekehrten Falle ein gemischtes Verbrechen von beiden (Richtern) zu strafen. –

Antwort. Da es unsere Hauptabsicht in diesem Werke ist, uns Inquisitoren der Länder von Oberdeutschland der Inquisition der Hexen, soweit es mit Gott geschehen kann, zu entledigen, indem wir sie ihren Richtern zur Bestrafung überlassen, und zwar wegen

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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 7. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/401&oldid=- (Version vom 1.8.2018)