Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/400

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

beim Befragen ausgesetzt werden sollen und zu ihrer Anklage jeder beliebige zugelassen werden dürfe; auch daß keiner der Gläubigen bei Strafe der Verbannung und Verlust aller Güter mit ihnen gemeinsame Sache mache, nebst vielen anderen angefügten Strafen, die einem beim Lesen jener Gesetze entgegentreten.

Dagegen aber und für die Wahrheit: Die Rechtsgelehrten können[WS 1] die Bestrafung solcher Hexen auf den geistlichen Richter übertragen, so daß sie zugleich und in Verbindung zu untersuchen und zu urteilen haben; und das wird so bewiesen. Bei einem kanonischen Verbrechen hat der Präsident mit dem Metropolitan zu entscheiden und nicht der Metropolitan für sich, sondern mit Hinzunahme des Präsidenten. Das ergibt sich klar aus autent. de manda. prinzip. § si vero: „Wenn aber das, was in Untersuchung steht, kanonisch ist, sollst du zusammen mit dem Metropolitan der Provinz dies zu ordnen und zu bestimmen Sorge tragen; sei es, daß gewisse Leute zweifeln – Glosse: nämlich am Glauben – in welchem Falle er allein untersuchen wird; sei es gewisse andere – Glosse: dann wird der Bischof mit dem Präsidenten (nämlich) untersuchen – und (sollst dafür sorgen,) der Sache um Gott einen liebenswürdigen und schicklichen Terminherrn zu geben, der auch den orthodoxen Glauben geziemend schützt und den Fiskalen Indemnität verschafft und unsere Untertanen unverletzt erhält“ – Glosse: d. h., sie nicht am Glauben verderbe.

Außerdem mag der weltliche Fürst mit der Strafe des Blutes strafen, so wird doch damit das Gericht der Kirche nicht ausgeschlossen, dem es zukommt, zu untersuchen und zu entscheiden, im Gegenteil, notwendig vorausgesetzt, wie es sich ergibt aus dem c. de summa trin. et fide catholica, l. 1 am Ende und extra de haer.

  1. Vorlage: könen
Empfohlene Zitierweise:
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 6. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/400&oldid=- (Version vom 1.8.2018)