Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/398

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

wahrsagerische und magische Kunst aus ihren Sprengeln bis ins Innerste auszuroden bestrebt sind; und wenn sie einen Mann oder eine Frau finden, der ein Anhänger dieses Verbrechens ist, sollen sie ihn, schimpflich entehrt, aus ihrem Sprengel hinauswerfen“ etc.; und da der Kanon (348 am Ende) sagt, man solle sie ihren Richtern überlassen, und weil er in der Mehrzahl spricht, sowohl vom geistlichen als auch vom weltlichen Richter, so werden (die Hexen) durch den zitierten Kanon zum mindesten dem Gerichte der Diözesanen unterstellt. Wenn daher die Diözesanen sich selbst entlasten wollten, sowie die Inquisitoren nach den vorerwähnten, schon berührten Argumenten es vernünftigerweise zu tun scheinen, und wollten die Bestrafung der Hexen den zeitigen Richtern zuwenden, so könnten sie dies billigerweise mit folgenden Argumenten tun. Es steht (nämlich) im C. ut inquisitionis, § prohibemus: „Wir verbieten auch ganz ausdrücklich den vorgenannten zeitigen Herren und Vorständen samt ihren Offizialen, über dieses Verbrechen, da es rein geistlich ist, selber irgendwie zu erkennen oder zu urteilen“; und zwar spricht der Kanon vom Verbrechen der Ketzerei. Es folgt also, daß, wo das Verbrechen nicht rein geistlich ist, so wie es das Verbrechen bei derartigen Hexen ist, sie wegen der zeitigen Schäden, die von ihnen angetan werden, vom bürgerlichen und nicht vom geistlichen Richter bestraft werden müssen.

Außerdem heißt es c. de Judaeis, am Ende des letzten Buches: „Außerdem sehe er seine Güter eingezogen, und dann ist er der Strafe des Blutes zu überliefern, wer den Glauben Christi mit verkehrter Lehre bekämpft.“ Wenn man sagt, das Gesetz spreche von bekehrten Juden, die nachher zum Ritus der Juden zurückkehren, so gilt der Einwand nicht; im Gegenteil, das Argument

Empfohlene Zitierweise:
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 4. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/398&oldid=- (Version vom 1.8.2018)