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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

sie nur einen schwachen Gebrauch der Vernunft haben, so wie man einen nicht sehend nennt, der schlecht sieht; und weil solche eine gewisse Ehrfurcht vor dem Sakrament fassen können, ist ihnen dieses Sakrament nicht zu verweigern. Anderseits sagt man von gewissen Leuten, daß sie den Gebrauch der Vernunft nicht haben, die von Geburt an so geblieben sind; und so ist solchen dieses Sakrament nicht zu reichen, weil sich in ihnen auf keine Weise Ehrfurcht von diesem Sakrament herausgebildet hat. Oder sie haben nicht immer des Gebrauches der Vernunft entbehrt: und dann, wenn sich in ihnen früher, als sie ihrer Sinne mächtig waren, Ehrfurcht vor diesem Sakramente gezeigt hat, darf ihnen im Augenblick des Todes dieses Sakrament geboten werden, außer wenn man die Gefahr des Erbrechens oder Ausspeiens fürchtet. Daher liest man auch entsprechend dem Concil. Carthagin., und zwar steht es XXVI, qu. 6: „Wenn derjenige, welcher in der Krankheit nach Buße verlangt, zufällig, wenn der eingeladene Priester zu ihm kommt, von der Krankheit überwältigt die Sprache verloren hat, oder in Gehirnlähmung verfallen ist, sollten diejenigen für ihn Zeugnis ablegen, die ihn gehört haben; und wenn man glaubt, daß er jeden Augenblick sterben kann, möge er durch Auflegen der Hände versöhnt und die Eucharistie ihm in den Mund eingeflößt werden.“ – Bezüglich der Getauften, welche körperlich von unsauberen Geistern beunruhigt werden, gilt dieselbe Regel wie von den anderen Sinnlosen. Soweit Thomas. Er fügt jedoch IV, dist. 9 hinzu, daß den von Dämonen Besessenen die Kommunion nicht zu verweigern sei, außer wenn es zufällig gewiß sei, daß sie vom Teufel wegen irgendeines Verbrechens gepeinigt werden. Dem fügt Petrus de Palude hinzu: „In diesem Falle sind sie für zu Exkommunizierende zu halten, die Satan übergeben sind.“

Daraus kann man schließen, daß, wenn manche vom Dämon, auch wegen ihrer eigenen Verbrechen, besessen sind, aber doch lichte Augenblicke und den Gebrauch der Vernunft haben und dann um ihrer Sünde willen zerknirscht sind oder in gebührender Weise beichten, solche auf keinen Fall von der Kommunion des allerheiligsten Sakramentes der Eucharistie auszuschließen sind, da sie vor Gott absolviert sind. –

Von der Verwendung der Heiligen oder dem frommen Gebete, wie dadurch die Besessenen auch befreit werden können, sind die Legenden der Heiligen voll. Denn die Verdienste der Heiligen, Märtyrer, Bekenner und Jungfrauen verlangen, daß diese nichtsnutzigen Geister durch das Gebet und Eingreifen der im Vaterhause weilenden Heiligen besiegt werden, die von den Heiligen auf ihrem Wege besiegt worden sind. In ähnlicher Weise

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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 158. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/352&oldid=- (Version vom 1.8.2018)