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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

betreten, werden die Hexen so lange aus der Kirche nicht heraus können, bis die Kundschafter entweder selbst herausgehen oder ihnen die Erlaubnis, herauszugehen, unter dem Ausdruck wie oben geben.

Aehnliches geschieht auch vermittels bestimmter Worte, welche aufzuzeichnen nicht frommt; damit niemand durch den Teufel verführt werde. Denn auch die Richter oder Präsidenten sollen ihnen untrügliche Glaubwürdigkeit oder Meinung beimessen, es müßte denn eine solche Person anderweitig schon sehr übel beleumundet sein: indem unter einem solchen Vorwande jener Tausendkünstler auch Unschuldige in üblen Ruf bringen könnte. Daher sind die Leute lieber von solchen Experimenten abzuhalten und heilsame Bußen aufzulegen; mögen sie auch bisweilen geduldet werden.

Dadurch ergibt sich die Antwort auf die Argumente, welche schließen, daß Hexentaten nicht zu beheben seien: Auf die ersten beiden Weisen sie zu beheben ist überhaupt unerlaubt; das dritte Mittel mag zwar nach den Gesetzen geduldet werden, doch muß der geistliche Richter darauf nicht geringe Obacht haben. Denn daß die Gesetze es zu erlauben scheinen, ergibt sich aus c. de maleficis, l. eorum, wo folgendes steht: „Andere aber, welche das tun, damit nicht die Arbeiten der Menschen durch Wind- oder Hagelschlag niedergestreckt werden, verdienen nicht Strafe, sondern Belohnung“; und Antonius führt in seiner Summa bezüglich der Gesetze, in denen kanonisches und Zivilrecht auseinandergehen, ebendasselbe an. Danach scheinen die Gesetze zu erlauben, daß man gewisse Leute, die zur Erhaltung der Früchte und Haustiere derartiges ausführen, auf jeden Fall nicht nur dulden, sondern auch belohnen könne. Es wird also an dem geistlichen Richter sein, darauf zu achten, ob der Betreffende im Sinne des Gesetzes gegen Hagelschlag und Schwüle der Luft mit, wie sich weiter unten ergeben wird, entsprechenden Mitteln oder auch mit gewissen abergläubischen vorgeht; und dann, wenn sich daraus kein Aergernis für die Kirche ergibt, wird er ihn auch dulden können. Aber tatsächlich wird dies nicht nach der dritten Weise, sondern nach der vierten und fünften Weise geschehen, worüber folglich zu handeln sein wird, nämlich über die kirchlichen und erlaubten Mittel, unter gelegentlicher Besprechung der abergläubischen, die zur vierten Weise gehören; und zwar geschieht dies in den folgenden Kapiteln.




Empfohlene Zitierweise:
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 137. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/331&oldid=- (Version vom 1.8.2018)