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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

Hostiensis sagt mit Bezug auf dasselbe in der Summa copiosa de frigidis et maleficiatis, und zwar beim Titel de impotentia coeundi, in der Glosse über c. litterae § mulierem autem, daß man bei einem solchen Mangel (wie Impotenz usw.) zu den Heilmitteln der Aerzte seine Zuflucht nehmen müsse; wenn auch gewisse dagegen verschriebene Heilmittel eitel oder abergläubisch erscheinen, so soll man doch jedem Gewährsmann in seiner Kunst glauben. Aber die Kirche kann es auch ruhig dulden, eitles mit eitlem zu vertreiben.

Ubertinus endlich bedient sich IV, 34 folgender Worte: „Es können Behexungen entweder durch Gebete oder durch Künste seitens der, die sie bewirkt hat, zerstört werden.“

Ebendasselbe Goffredus in seiner Summa, unter demselben Titel: „Behexung kann nicht immer durch denjenigen gelöst werden, der sie bewirkt hat; entweder weil er gestorben ist oder es nicht versteht, sie zu vernichten, oder weil das Hexenmittel verloren gegangen ist. Wenn er es aber wüßte, könnte er die Behexung erlaubterweise lösen“; und zwar spricht er gegen die, welche sagten, durch Behexungen könnte der fleischlichen Verbindung deshalb kein Hindernis geboten werden, weil kein solches dauernd wäre, daher es eine schon vollzogene Ehe nicht trennen könnte.

Außerdem ließen sich diejenigen, welche sich bewogen gefühlt hatten, zu behaupten, daß keine Behexung dauernd sei, von den Gründen leiten, daß sie glaubten, jede Behexung könne entfernt werden entweder durch eine andere Hexentat oder durch die Exorzismen der Kirche, die zur Zurückdrängung der Dämonen angeordnet sind, oder durch wahre Buße, da der Teufel nur über die Sünder Macht hat. Betreffs des ersteren stimmten sie also mit der Meinung der anderen übrigen überein, daß (Behexungen) wenigstens durch abergläubische Mittel behoben werden können.

Der entgegengesetzten Meinung aber ist S. Thomas IV, 34, die besagt, daß, wenn Behexung nur durch etwas Unerlaubtes widerrufen werden kann, wie z. B. mit Hilfe des Dämons oder dieses oder jenes, sie nichtsdestoweniger für dauernd beurteilt würde, auch wenn man wüßte, daß sie so widerrufen werden könnte; weil das Mittel nicht erlaubt ist.

Ebenso Bonaventura, Petrus, Albertus und allgemein alle Theologen. Denn wenn sie kurz die schweigende oder ausdrückliche Anrufung der Hilfe des Dämons berühren, scheinen sie zu glauben, daß durch nichts weiter als durch die erlaubten Exorzismen oder durch wahre Buße, wie es in dem angezogenen c. si per sortiarias berührt wird (Behexungen)

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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 127. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/321&oldid=- (Version vom 1.8.2018)