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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

Besprechungen freilich erlaubterweise geschehen können, wenn sieben Bedingungen beachtet werden, wie sich weiter unten bei den Arten, behexte Kranke zu heilen, ergeben wird. Besprechungen aber, die mit irgendwelchen Worten an Waffen vorgenommen werden, oder wenn derlei geschriebene Sprüche getragen werden, müssen die Richter beachten, daß, wenn unbekannte Namen dabei sind, ebenso Charaktere und Signaturen, ausgenommen das Zeichen des Kreuzes, derlei dann durchaus zu verwerfen und die Leute in Liebe von solcher Leichtgläubigkeit abzubringen sind. Wenn sie davon nicht ablassen wollen, sind sie als leicht verdächtig zu beurteilen, worüber sich weiter unten in der zweiten Art, das Urteil zu fällen, Klarheit ergeben wird. Denn dann fehlt es nicht an einem Skrupel ketzerischer Verkehrtheit, im Gegenteil: weil derlei durchaus mit dem Werke und der Hilfe der Dämonen zu geschehen hat; und wer sich dessen Hilfe bedient, wird, wie sich schon ergeben hat, als Glaubensapostel beurteilt, mag man mit ihnen auch wegen ihrer Unwissenheit und um der Gnade der Besserung willen milder verfahren müssen als mit den Bogenschützen-Hexern. Und weil man sieht, daß solche Sprüche und Segen, die das Aussehen einer Besprechung zu haben scheinen, ganz allgemein von Lehnsmännern und Kaufleuten getragen werden, so frommt es durchaus, sei es auf dem Forum der Buße durch den Beichtvater, sei es auf dem Forum des Gerichtes durch den geistlichen Richter, derartiges zu beseitigen, indem vermittels der unbekannten Worte und Charaktere des Gezeichneten ein stillschweigender Pakt mit dem Dämon eingegangen wird, der Dämon sich verborgen einstellt und Verborgenes besorgt, um schließlich zu Schlimmerem zu verlocken. Wenn es also auf dem Forum des Gerichtes geschieht, muß ein solcher nach der zweiten Art, das Urteil zu fällen, schwören; wenn auf dem Forum des Gewissens, muß der Beichtvater die Sprüche ansehen, und wenn er sie nicht ganz wegwerfen will, muß er doch die unbekannten Namen und Charaktere vernichten, das übrige aber, wie die Worte des Evangeliums und die Kreuzeszeichen, lassen.

Ueber welche alle, und besonders bezüglich der Bogenschützen-Hexer, zu bemerken ist, daß oben davon die Rede gewesen ist, ob sie als offenkundig in ketzerischer Verkehrtheit Ertappte zu beurteilen seien, von welchem Stoffe auch schon früher die Rede gewesen ist, in der ersten Frage des ersten Teiles, und zwar lautet die Antwort ja, wie sich eben dort ergibt. Denn Bernhardus sagt in der glossa ordinaria zu c. abolendam, § praesenti, und zwar beim Worte deprehensi

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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 122. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/316&oldid=- (Version vom 1.8.2018)