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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

unschuldigerweise belästigt werden. – Mehreres andere könnte noch hergeleitet werden; aber dies mag genügen.

Zum weiteren Verständnis des Vorausgeschickten ist jedoch noch einiges zu erörtern. Erstens, wenn ein Fürst oder eine weltliche Macht zur Verwüstung irgendeines Schlosses in gerechtem Kriege gemäß dem vorerwähnten Geschehnis einen derartigen Hexer bei sich aufnimmt und mit seinem Beistande die Tyrannenherrschaft der Bösen bricht, ob dann das ganze Heer oder nur die zu verurteilen und mit den vorgenannten Strafen zu belegen sind, die jene begünstigen und aufnehmen? Es scheint geantwortet werden zu müssen, daß, weil wegen der Menge die Härte des Gerichts zu mildern ist, dist. 40, constitueretur, zwar der Fürst, seine Beisitzer und Räte, die solches begünstigen, durchaus und ohne weiteres die vorerwähnten Strafen verwirkt haben, wenn sie, von ihrem Hauptpriester gewarnt, nicht davon ablassen, indem sie dann schon als Beherberger und Begünstiger beurteilt werden, weshalb sie auch den Strafen selbst unterliegen; das ganze Heer jedoch entgeht jener Erkennung auf Exkommunikation, da ja derlei Dinge ohne ihren Rat und ohne ihre Begünstigung geschehen, sie im Gegenteil bereit sind, zur Verteidigung des Staates ihre Leiber preiszugeben, mögen sie auch vielleicht an Hexentaten Gefallen haben. Nur sollen sie gehalten werden, jenen Wiedergeborenen in der Beichte anzuerkennen; und nachdem der Beichtvater die nötige Gewißheit erlangt hat, daß sie für immer derartiges in jeder Weise verabscheuen, werden sie absolviert; auch sollen sie, soweit es bei ihnen steht, von ihrem Lande derartige Hexer vertreiben.

Wenn aber gefragt wird, von wem die Oberen absolviert werden können, wenn sie wieder zur Vernunft kommen, ob von ihrem Hauptpriester oder von Inquisitoren, so wird geantwortet, sie können sehr wohl von den Hauptpriestern und auch von den anderen, Inquisitoren, absolviert werden, wenn sie wieder zur Vernunft kommen. Das steht im C. ut officium, am Anfange, de haer. 6, wo es heißt: „ut officium“ und weiter unten: „Gegen die Ketzer, die an sie glauben; sie aufnehmen; begünstigen und verteidigen, ebenso auch gegen die, welche wegen Ketzerei die Ehrenrechte verloren haben oder der Ketzerei verdächtig sind, gehet vor nach den kanonischen Satzungen, mit Hintansetzung der Angst vor den Menschen, in Gottesfurcht. Wenn aber jemand von den Vorgenannten die ketzerische Verseuchung von vornherein abschwört und zur Einheit der Kirche zurückkehren will, sollt ihr ihm nach kirchlicher Form die Wohltat der Absolution zukommen lassen.“

Empfohlene Zitierweise:
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 118. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/312&oldid=- (Version vom 1.8.2018)