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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

zu besorgen; vor den Augen der Eltern Kinder, die am Wasser spazierengingen, hineinzuwerfen, ohne daß es jemand sah; Unfruchtbarkeit der Menschen und Vieh zu bewirken; Verborgenes anderen zu offenbaren; an Sachen und Körpern auf alle möglichen Weisen zu verletzen; mit dem Blitzstrahle immer wen sie wollten zu treffen und vieles andere, Pest bringendes zu besorgen, wo und wann die göttliche Gerechtigkeit es geschehen ließ.

Aber mit Bezug auf das, was wir gefunden haben, frommt es, etwas zu sagen. In der Diözese Konstanz nämlich, von der Stadt Ravensburg, achtundzwanzig deutsche Meilen nach Salzburg zu, hatte sich ein ganz wütendes Hagelwetter erhoben und alle Feldfrüchte, Saaten und Weinberge dermaßen in der Breite einer Meile zermalmt, daß man glaubte, kaum das dritte Jahr danach werde an den Weinbergen wieder Ernte bringen. Als nun dies Geschehnis durch den Notarius der Inquisition bekannt geworden war und wegen des Geschreis des Volkes Inquisition nötig wurde, indem einige, ja fast alle Bürger dafür hielten, daß solches durch Behexungen geschehen sei, so wurde mit Zustimmung der Ratsherren vierzehn Tage hindurch in Form Rechtens über die Ketzerei, nämlich der Hexen, von uns inquiriert und gegen zwei Personen wenigstens vorgegangen, die vor den anderen, welche jedoch nicht in kleiner Zahl vorhanden waren, in üblem Ruf standen. Der Name der einen, einer Badmutter, war Agnes; der der anderen Anna von Mindelheim. Sie wurden verhaftet und einzeln in getrennte Zellen getan, ohne daß die eine von der anderen das geringste wußte. Am folgenden Morgen wurde die Badmutter von dem Rektor oder Magister der Bürger, einem großen Glaubenseiferer mit Beinamen Gelre, und von anderen aus den Ratsherren, die er sich beigesellt hatte, in Gegenwart des Notars ganz gelinden Fragen ausgesetzt; und wiewohl sie zweifellos die Hexenkunst der Verschwiegenheit besessen hatte, wegen derer die Richter auch immer Befürchtung hegen müssen, weil sie nämlich beim ersten Angriff schon nicht mehr mit weiblichen, sondern mit männlichem Mute versicherte, sie sei unschuldig, so enthüllte sie doch plötzlich aus freien Stücken und von den Fesseln losgebunden, wenn auch noch am Orte der Folterung, alle von ihr bewirkten Schandtaten, indem die göttliche Gnade uns günstig war, daß ein solches Verbrechen nicht ungestraft bleibe. Denn vom Notarius der Inquisition über die Artikel aus der Aussage der Zeugen bezüglich der den Menschen und Haustieren angetanen Schädigungen befragt, auf Grund derer sie schon verdächtig als Hexe wurde, während kein Zeuge über die Ableugnung des

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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 110. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/304&oldid=- (Version vom 1.8.2018)