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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

— XXIX —

denen Ertzbistümern, Städten, Bistümern, Ländern und Orten vor­genennete solcherley Verbrechen und Laster, nicht ohne offenbaren Verlust solcher Seelen und ewiger Seelengefahr ohngestrafft bleiben.

Derohalben Wir, indem wir alle und jede Hinternüsse, durch welche die Verrichtung des Amts derer Inquisitoren auf irgend eine Weise verzögert werden könnte, aus dem Wege räumen, und damit nicht die Seuche des Ketzerischen Unwesens und anderer solcher Verbrechen ihr Gifft zu dem Verderben an­derer Unschuldigen ausbreiten möge, durch taugliche Hülffsmittel, wie solches unsern Amt oblieget, versorgen wollen, da der Eyffer des Glaubens uns fürnemlich hierzu antreibet, damit nicht dahero geschehen möge, daß die Ertzbistümer, Städte, Bistümer, Länder, und obgenennte Orte in denselben Theilen des Ober­teutschlandes, ohne das nöthige Amt der Inquisition seyn, so setzen wir aus apostolischer Hoheit, daß denen Inquisitoren das Amt solcher Inquisition darinnen zu verrichten erlaubt seyn, und sie zu der Besserung, Inhafftnehmung und Bestraffung solcher Personen über den vorgenannten Verbrechen und Lastern hinzu gelassen werden sollen, durchgehends und in allem eben so, als wann in den vorgenannten Brieffen, solche Ertzbistümer, Städte, Bistümer, Länder und Orte, und Personen, und Ver­brechen namentlich und insonderheit ausgetrücket wären, Krafft dieses unsers Brieffs. Und indem wir um mehrerer Sorgfalt willen vorgemeldte Brieffe und Bestellung auf solche Ertzbistümer, Städte, Bistümer, Länder und Orte, desgleichen solche Per­sonen und Laster, ausstrecken, so geben wir, denen vorgesagten Inquisitoren, daß sie und einer derselben, wann sie den ge­liebten Sohn Johannes Gremper, einen Geistlichen des Constantzer Bistums, Meister in den Künsten, ihrer dermaligen oder einen jeden andern Notarium Publicum zu sich ge­ruffen haben, der von ihnen und einem jeglichen derselben zu der Zeit wird verordnet werden, in denen vorgenennten Ertzbis­tümern, Städte [sic! Städten], Bistümern, Ländern und Orten, wider alle und jede Personen, wes Standes und Vorzuges sie seyn mögen, solches Amt der Inquisition vollziehen, und die Personen selbst, welche sie in vorgemeldeten werden schuldig befunden haben, nach ihrem Verbrechen züchtigen, in Hafft nehmen, am Leib und am Vermögen straffen, nicht weniger in allen und jeden Pfarr-Kirchen solcher Länder das Wort Gottes dem gläubigen Volcke, so offt als es nützlich seyn, und ihnen gut dünken wird, vor­tragen und predigen, auch alles und jedes was zu und in obigen Dingen nöthig und nützlich seyn wird, frei und ungehindert thun, und also vollziehen mögen, aus eben derselben Hoheit, von neuen völlige und freye Gewalt.

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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite xxix. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/29&oldid=- (Version vom 1.8.2018)