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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

Zulassung betreffs der Gerechten und in der Gnade Befindlichen nicht so groß ist, als betreffs der Sünder, gegen welche er durchaus ebenso größere Macht hat, nach dem Worte: „Wenn ein starker Gewappneter“ usw., wie zu deren Peinigung von Gott durchaus mehr zugelassen wird, als betreffs der Gerechten. Mögen sie schließlich die Gerechten in äußeren Dingen, wie Ruf und Gesundheit des Körpers, mit Gottes Zulassung schädigen können, so lieben sie es doch um so weniger, als sie wissen, daß jenen dies zur Mehrung der verdienstlichen Werke gereicht.

Danach kann man sagen, daß in dieser Schwierigkeit Verschiedenes beachtet werden kann: Erstens bezüglich der göttlichen Zulassung, zweitens bezüglich des Menschen, der für ehrbar gilt, während solche nicht immer in der Gnade befindlich sind, wie sie als ehrbar gelten; drittens bezüglich des Verbrechens, an welchem ein Unschuldiger in üblen Ruf gebracht werden soll, weil dies von seiner Wurzel an alle Schandtaten der Welt übersteigt. Daher muß man sagen: Mag auch nach göttlicher Zulassung jeder Unschuldige, sei er in der Gnade gefestigt oder nicht, an den Glücksgütern und am Rufe geschädigt werden können, so kann man doch mit Rücksicht auf das Verbrechen selbst und die Schwere der Tat – da nach dem oft beigebrachten Ausspruch des Isidorus die Hexer so bezeichnet werden wegen der Größe ihrer Taten – dies sagen: daß ein Unschuldiger auf die vorerwähnte Art vom Dämon in üblen Ruf gebracht werde, ist nicht gut möglich; abermals in vielen Hinsichten: Erstens, weil wegen solcher Laster, die ohne ausdrücklichen oder schweigenden, mit dem Dämon eingegangenen Pakt begangen werden, wie Diebstahl, Raub und fleischliche Akte, verleumden, etwas anderes ist, als wie Verleumdung wegen solcher Laster, die auf keine Weise dem Menschen zugeschrieben oder von ihm begangen werden können, außer auf Grund eines ausdrücklichen, mit dem Dämon eingegangenen Paktes, wie es die Werke der Hexen sind, die nur durch die Kraft eines Dämons von den Hexen begangen werden, wie z. B. wenn Menschen, Tiere oder Feldfrüchte behext werden, daher sie ihnen anders auch nicht zugeschrieben werden können. Mag also der Dämon einen Menschen wegen anderer Laster in üblen Ruf bringen können – ihn jedoch wegen eines solchen Lasters in üblen Ruf bringen, was ohne ihn nicht begangen werden kann, scheint nicht gut möglich zu sein. Außerdem ist es bis heute nirgends geschehen noch gefunden worden, daß ein Unschuldiger durch den Dämon in dieser Weise in üblen Ruf gebracht und so wegen einer solchen Verleumdung dem Tode überantwortet sei. Im Gegenteil, wo ein solcher nur unter einer Verleumdung zu

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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 86. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/280&oldid=- (Version vom 1.8.2018)