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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

kein Wunder, daß dann die Dämonen durch Engelsgewalt abgehalten werden, wenn die Gerichtsbarkeit zur Rache an jenem erschrecklichen Verbrechen geübt wird. – Es bemerken hierzu die Doktoren, daß die Macht des Dämonen auf fünf Weisen ganz oder teilweise gehemmt wird: Erstens durch das Ziel, das seiner Macht von Gott gesetzt ist, worüber Job 1. und 2. handelt; ferner beweist das jener Mann, von dem man bei Nider, Formicarius liest, den jemand angerufen hatte, daß er seinen Feind tötete oder am Leibe schädigte oder durch Blitzschlag vernichtete: „Als ich,“ so gestand er dem Richter, „den Dämon angerufen, damit ich es mit seiner Hilfe vollbrächte“, antwortete er mir, daß er nichts davon tun könne: „Er hat,“ sagte er mir, „guten Glauben und schützt sich fleißig mit dem Zeichen des Kreuzes, deshalb kann ich ihn nicht an seinem Leibe, sondern, wenn du willst, am elften Teile seiner Früchte auf dem Felde schaden.“

Zweitens wird der Dämon gehindert durch ein äußerliches Hindernis, wie bei der Eselin des Bileam, Num. 22. Drittens durch ein äußerlich geschehendes mögliches Wunder. So bei den Leuten, die durch besondere Gnade geschützt sind; über diese dritte Art von Menschen, die nicht behext werden können, weiter unten; viertens durch Gottes Ratschluß, der es speziell so anordnet durch die Hinderung durch einen guten Engel, wie bei Asmodeus, der die Verlobten der Jungfrau Sara tötete, aber nicht den Tobias; fünftens bisweilen durch eigene Vorsicht, weil manchmal der Teufel nicht schädigen will, damit etwas Schlimmeres daraus folgt, wie wenn er Exkommunizierte beängstigen könnte (wie er auch den exkommunizierten Korinther beängstigte. Kor. 5.), so tut er es doch nicht, damit er den Glauben der Kirche an die Macht der Schlüssel schwäche. Daher können wir entsprechend sagen, daß, wenn die Dämonen auch nicht von der göttlichen Macht abgehalten werden, wenn die öffentliche Gerechtigkeit geübt wird, sie doch oft ihre Hand oder ihren Schirm von den Hexen freiwillig nehmen, weil sie entweder deren Bekehrung fürchten oder ihre Verdammnis wünschen und beschleunigen.

Das wird auch mit Taten und Geschehnissen bewiesen. Der erwähnte Doktor berichtet, daß die Hexen, wie durch Erzählung und Erfahrung bekannt, das Zeugnis abgeben, daß sofort alle Hexenkunst erlahmt, sobald sie durch Beamte der staatlichen Gerichtsbarkeit gefangengenommen werden. Es war ein Richter, mit Namen Petrus, der auch schon oben erwähnt ist. Als er einen gewissen Hexer, Stadlin mit Namen, durch seine Diener gefangennehmen lassen wollte, befiel ihre Hände solches

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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 3. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/197&oldid=- (Version vom 1.8.2018)