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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

„Ohne Schuld ist keiner zu strafen, wenn kein Grund vorliegt,“ extra de reg. iur.; und diese Regel hat ihre Geltung im Gerichte des Himmels, d. h. Gottes und im Gerichte auf Erden, d. h. im Gerichte der Menschen, sei es im weltlichen, sei es im geistlichen.

Erkläre bezüglich des „Gerichtes des Himmels“: Da nämlich Gott mit zwei Strafen straft, einer geistigen und einer zeitlichen, so zeigt sich bei der ersteren, daß es niemals ohne Schuld geschieht; in der zweiten wohl bisweilen ohne Schuld, nicht aber ohne Grund. — Die erste, geistige Strafe: Sie ist dreifach, nämlich sie besteht erstens in der Entziehung der Gnade, woraus erfolgt Beharrung im Vorgenommenen; sie dürfte nicht ohne Schuld erfolgen. Die zweite ist eine Strafe des Schadens, d. h. der Beraubung der Verherrlichung: Auch sie wird niemals verhängt ohne eigene Schuld, wie bei Erwachsenen, oder durch ererbte, wie bei Kindern, die in der Erbsünde geboren werden. Die dritte Strafe, des Sinnes, d. h. die Qualen des höllischen Feuers, ist ebenso klar (nicht ohne Schuld). Daher heißt es Exodus XX: „Ich, der Herr, bin ein Eiferer, der heimsucht die Sünden der Väter an den Kindern, bis ins dritte und vierte Glied.“ Das ist zu verstehen von den Nachahmern der Verbrechen der Väter, wie Gratianus I, 4, § quibus auseinandersetzt. Dort gibt er auch noch andere Auseinandersetzungen.

Betreffs der zweiten, zeitlichen Strafe straft Gott erstens wegen der Schuld eines anderen (wie oben festgesetzt ist, auf dreifache Weise), oder auch ohne fremde und eigene Schuld, aber nicht ohne Grund, oder auch aus eigener und nicht fremder Schuld. Wenn du die Gründe kennenlernen willst, aus denen Gott straft, und zwar ohne eigene und fremde Schuld, so siehe die fünf Arten, die der Magister IV, 15, 2 angibt; und zwar die drei ersten Ursachen; die anderen beiden nimm für die eigene Schuld. Er sagt nämlich, aus fünf Gründen geißele Gott den Menschen im gegenwärtigen Leben und verhänge Strafen: Erstens, daß Gott verherrlicht werde; und das geschieht, wenn auf wunderbare Weise die Strafe oder Geißel beseitigt wird. Beispiel von Blindgeborenen: Johannes 9; vom auferweckten Lazarus, Johannes 11.

Zweitens, trifft die erste Art nicht ein, dann wird die Strafe verhängt, daß das Verdienst gesteigert werde durch die Uebung der Geduld, und auch, daß die verborgene, innere Tugend anderer geoffenbart werde. Beispiele Job I und Tobias II.

Drittens, daß die Tugend bewahrt werde, durch Erniedrigung des Geißeln: Beispiel an Paulus, der von sich selbst sagt,

Empfohlene Zitierweise:
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 135. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/171&oldid=- (Version vom 8.9.2022)