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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

Daß die Hexen die schwersten Strafen verdienen, über alle Verbrecher der Welt.

Endlich übertreffen ihre Schandtaten alle anderen. Das wird erklärt bezüglich der verdienten Strafe: Erstens hinsichtlich der Strafe, die den Ketzern zuteil werden muß, zweitens hinsichtlich der Strafe, die den Apostaten auferlegt werden muß. Ketzer nämlich werden nach Raymundus vierfach bestraft, durch Exkommunikation, Absetzung, Einziehung des Vermögens und körperlichen Tod. Ueber alles das wird der Leser gehandelt finden: über das erste de sent. excom. noverit.; über das zweite XXIV, 1, qui contra pacem.; über das dritte dist. 8, quo iure, und XXIII, 7, 1 f; über das vierte cod. tit. (de haereticis) excommunicamus 1 und 2. — Sehr schwere Strafen verdienen auch ihre Anhänger; [sic! Anhänger,] Aufnehmer, Begünstiger und Verteidiger; denn außer der von ihnen verwirkten Strafe der Exkommunikation werden die Ketzer samt ihren Begünstigern, Verteidigern und Aufnehmern, auch ihre Söhne bis ins zweite Glied, zu keiner kirchlichen Vergünstigung oder Leistung zugelassen: eod. tit. quicunque und c. statutum, lib. 6. Betreffs der dritten Strafe werden, wenn die Ketzer katholische Söhne haben, diese zur Verfluchung dieses Verbrechens der väterlichen Erbschaft beraubt. Ueber die vierte Strafe: wenn der Ketzer nach der Ertappung in dem Irrtum sich nicht sofort bekehren will und die Ketzerei abschwört, muß er sogleich verbrannt werden, falls er ein Laie ist. Denn Fälscher des Geldes werden sofort getötet: wieviel mehr nicht Fälscher des Glaubens! Wenn es aber ein Geistlicher ist, wird er nach feierlicher Absetzung dem weltlichen Gerichtshofe zur Hinrichtung ausgeliefert. Wenn sie aber zum Glauben zurückkehren, müssen sie in ewiges Gefängnis geworfen werden, de haereticis excommunicamus 1 und 2, und zwar mit aller Strenge des Rechtes. Milder jedoch wird mit ihnen verfahren nach dem Abschwören, das sie tun müssen nach dem Gutdünken des Bischofs und des Inquisitors, wie im dritten Teile sich zeigen wird, wo über die verschiedenen Arten, solche Verbrecher zu richten, gehandelt wird: wer gefaßt, überführt oder auch rückfällig genannt werde.

Auf diese Weise aber die Hexen zu strafen, scheint nicht genügend, da sie nicht einfache Ketzerinnen sind, sondern Abgefallene; und es kommt dazu, daß sie bei dem Abfalle nicht, wie oben festgestellt, aus Furcht vor Menschen oder fleischlicher Lust ableugnen, nein, sie geben, außer der Ableugnung, auch Leib und Seele den Dämonen preis und leisten ihm Huldigung. Daraus ist hinreichend klar, daß, wie sehr sie auch bereuen, und wenn

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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 131. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/167&oldid=- (Version vom 14.9.2022)