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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

der Heiden oder „Völker“; wenn auf die zweite Weise, dann kann es wiederum zwiefach geschehen, weil dabei dem christlichen Glauben widerstrebt wird, den man entweder im Bilde oder in der Offenbarung der Wahrheit empfangen hat: im ersten Falle ist es der Unglaube der Juden, im zweiten der der Ketzer — daher ist es klar, daß die Ketzerei der Hexen unter den drei Arten des Unglaubens der schwerste ist, was auch mit Grund und Autorität bewiesen wird: nämlich II, 2 heißt es: „Ihnen wäre besser, den Weg der Wahrheit nicht zu kennen, als nach der Erkenntnis wieder abzufallen.“ Der Grund ist der: Wie nämlich derjenige, der nicht erfüllt, was er versprochen hat, schwerer sündigt, als der, der nicht erfüllt, was er niemals versprochen hat, so sündigen auch die Ketzer in ihrer Ungläubigkeit, die den evangelischen Glauben bekennen und ihm doch widerstreben, da sie ihn vernichten, schwerer als die Juden und Heiden; und wiederum sündigen die Juden schwerer als die Heiden, weil sie das Bild des christlichen Glaubens empfangen haben im Alten Gesetz, das sie schlecht verstehen und so vernichten, was die Heiden nicht tun: darum ist auch die Ungläubigkeit jener eine schwerere Sünde, als die Ungläubigkeit der Heiden, die niemals den evangelischen Glauben empfangen haben.

Zweitens, daß sie auch Abgefallene (Apostaten) genannt werden: Denn nach Thomas II, 2, 12 birgt Apostasie in sich ein Zurückweichen von Gott und von Religion, das auf die verschiedenen Weisen geschieht, auf welche der Mensch mit Gott verbunden wird; entweder durch den Glauben oder durch Religion und Priesterwürde; wonach auch Raymundus und Hostiensis sagen: Abfall ist ein törichter Austritt aus dem Stande des Glaubens oder des Gehorsams oder der Religion; und mit Entfernung des ersten wird auch das zweite entfernt, aber nicht umgekehrt: deshalb übertrifft auch der erstere Abfall die beiden anderen, nämlich der Abfall vom Glauben übertrifft den Abfall von der Religion, worüber 48. dist. quantumlibet und 16. 1. legi non debet.

Doch wird nach Raymundus keiner für einen Abgefallenen und Flüchtling angesehen, auch wenn er sich sehr weit entfernt hat, wenn er nicht nachdem so lebt, daß er zeigt, er habe die Absicht, umzukehren, ganz aufgegeben; vgl. de re milit. l. desertorem. Und das würde geschehen, wenn er ein Weib nähme oder etwas Aehnliches täte. Aehnlich ist auch der Abfall des Ungehorsams, wo jemand freiwillig die Gebote der Kirche und der Vorgesetzten mißachtete, worüber zu vergleichen III, 4, alieni. Der ist auch der Ehrenrechte verlustig, daß er kein Zeugnis ablegen

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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 128. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/164&oldid=- (Version vom 14.9.2022)