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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

— XIII —

Es ist ein Gutachten, wie man es von Durchschnittstheologen jener Tage, deren geistiges Niveau in Sachen des Hexenwahns auf der Höhe ihrer Zeit lag, erwarten kann; ein Gutachten, das aber trotz seiner milden Fassung nur die Unterschrift von vier Professoren der Kölner Hochschule trägt, ein Gutachten, das in seiner verklausulierten Art den Verfassern des Hexenhammers, denen eine warme Empfehlung ihres Werkes von autoritativer Seite Bedürfnis war, keineswegs genügte.“ (Hansen, West­deutsche Zeitschrift XVII, 152.)

In der Tat sind die Autoren des Malleus nicht mit diesem für sie gar zu farblosen Zeugnis zufrieden gewesen. Sie brauch­ten eben etwas Zugkräftiges, nachdem Heinrich Institoris sozusagen am eigenen Leibe hatte erfahren müssen, daß selbst die Bulle Innozenz' VIII. nicht imstande gewesen war, ihn vor einem bösen Fiasko zu bewahren, indem er bei dem Versuche, in Innsbruck die Vollmachten dieser Bulle ins Praktische um­zusetzen und (Juli 1485) einen Hexenprozeß in Szene zu set­zen, nur Spott und Hohn erntete und es nur dem verständigen Bischof von Brixen, Georg Golser, zu danken hatte, daß es ihm nicht noch schlimmer bei seinem ersten Debüt erging: Der gute Bischof bekomplimentierte ihn schließlich höflichst, aber ganz energisch zum Lande hinaus, wobei er die Aeußerung tat: „Er bedunkt mich propter senium ganz kindisch sein worden, als ich in hie zu Brixen (Juli 1485) gehört hab cum capitulo.“

Um sich gegen ähnliche böse Erfahrungen zu schützen, glaub­ten die Verfasser des Hexenhammers sich eben mit einem Gut­achten der damals so berühmten Kölner theologischen Fakultät wappnen zu müssen; und da dies für ihre Zwecke nicht günstig genug ausfiel, fälschte man ein zweites und heftete es dem neu erscheinenden Buche als Talisman vor; klugerweise allerdings nur einem Teile der Auflage, die für Köln und Umgegend nicht berechnet war, um vorzeitige Entdeckung zu verhüten. (Alle Einzelheiten bei Hansen, l. c. 133 ff.) Da dieses Gutachten überaus interessant und wichtig ist, lasse ich es hier in Text und Uebersetzung folgen.

Sequitur in sequentem tractatum Approbatio et subscriptio doctorum almae universitatis Coloniensis iuxta formam publici instrumenti.

In nomine domini nostri Jesu Christi amen. Noverint universi praesens publicum instrumentum lecturi, visuri et audituri, quod anno a nativitate eiusdem domini nostri 1487, indictione quinta, die vero Sabbati, decima nona mensis Maii, hora quinta post meridiem vel quasi, pontificatus sanctissimi in Christo patris et domini nostri, domini Innocentii divina providentia papae octavi

Empfohlene Zitierweise:
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite xiii. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/13&oldid=- (Version vom 1.8.2018)