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Schaumschlager mit seinem Falken, der den Eberling herunterholen sollte. Die Lancirung heißt mit einem andern Wort: Reclame. Wer die nicht hat, kommt nimmermehr in die Höhe; freilich, wenn Einer sie hat, muß er auch noch ein wenig fliegen können. Schaumschlager fütterte die beiden Blätter der Residenz mit Aufsehen erregenden Notizen über seinen Schützling, über den „vielverheißenden Stern, den er entdeckt hatte“. Man nahm seine Meldungen bereitwillig auf, weil er ganz unverdächtig war. Was hätte ihn veranlassen können, sich des armen Schusterssohnes, der mit ihm nicht verwandt war, den Niemand protegirte, anzunehmen, wenn es nicht das große Talent war? Beide Blätter fanden auch nicht genug Worte des Lobes für seine Neidlosigkeit, für seine opferfreudige Kunstbegeisterung, und so feierte er nebenbei kleine Triumphe auf der Gemüthsseite. Die „Volkesstimme“, deren Theater-Redakteur ein empfindsamer Mensch war, behandelte das Ereigniß in einem lyrisch angehauchten Sonntags-Feuilleton unter der Aufschrift: „Eine gute That.“ Eberling schäumte. Doch gelang es seinen sinnreichsten Intriguen nicht, die Meier’schen Debüts, welche nach Jahresfrist stattfanden, zu vereiteln.

Nach dem Beschlusse der Intendanz sollten drei Debutrollen über das Engagement Meier’s entscheiden. Schaumschlager hatte sich für den Fall des Gelingens bereit erklärt, seinem Schüler die wichtigsten ersten Liebhaber in dauernden Besitz zu übertragen. Eberling schäumte. Der „Unabhängige“ erklärte sich mit Schaumschlager ganz einverstanden, „vorbehaltlich der Prüfung des Debütanten“. Weiterhin wurde ausgeführt, „daß es im Interesse der Stabilität der Kunstleistungen gelegen sei, eine Rollenübergabe nicht zu oft vorzunehmen, einmal weil man nicht wisse, ob jeder Nachfolger Schaumschlager’s diesem an Selbstentäußerung

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Theodor Herzl: Philosophische Erzählungen. Gebrüder Paetel, Berlin 1900, Seite 213. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Herzl_Philosophische_Erzaehlungen.djvu/218&oldid=- (Version vom 1.8.2018)