Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Emil Hübner: Hermes. Zeitschrift für classische Philologie Bd. 3
Ein Decret des L. Aemilius Paulus

immer reger gemacht hatten. Inzwischen brachte Mommsen im October den gelungenen Papierabdruck mit, den ihm Hr. de Longpérier in liberalster Weise zur Verfügung gestellt hatte. Dieser liegt dem hier gegebenen Holzschnitt zu Grunde; es ist also keine Veranlassung vorhanden, mit der Veröffentlichung in Deutschland länger zu zögern[1].

Gefunden ist die Erztafel nach den Angaben des Besitzers in den Gebirgen von Gibraltar (la sierra de Ronda nennen sie die Spanier), gegen Jimena (de la Frontera) hin (das ist die südwestliche, Cadix zugewendete Seite), sechs Kilometer von Alcalá de los Gaveles – so die französischen Mittheilungen. Gemeint ist unzweifelhaft Alcalá de los Gazules, welches grade westlich von Jimena liegt, auf der Straße nach Medina Sidonia und Cadix. Der Holzschnitt giebt das Denkmal in der Größe des Originals. Die Abbildung der Comptes rendus erweckt die Vorstellung von einer gewissen Rohheit der Ausführung; allein selbst im Papierabdruck zeigen sich die Schriftzüge in reinlicher Deutlichkeit. Sie sind, wie die ganze Tafel, offenbar mit Sorgfalt ausgeführt und machen, trotz der Kleinheit und schmucklosen Einfachheit des ganzen, welche zu guter republicanischer Zeit sehr wohl passt, doch den Eindruck einer gewissen soliden Eleganz. Dass der eigenthümlich an der linken Seite angebrachte Henkel ursprünglich beabsichtigt gewesen und nicht etwa erst später angefügt worden ist, beweisen die desshalb eingerückten Zeilen 5 und 6. Erztafeln dieser Art pflegen sonst mit Nägeln an den Wänden befestigt zu werden. Allein es findet sich keine Spur der hierfür notwendigen Löcher, etwa in den vier Ecken. Denkt man sich aber das Täfelchen in dem Ring des Henkels aufgehängt, so laufen die Zeilen von oben nach unten, statt von links nach rechts. Schwer denkbar ist die Befestigung an einem an der linken Seite anzunehmenden freistehenden Stäbchen. Man wird sich also wohl dabei beruhigen müssen, dass die beabsichtigte Art der Aufbewahrung auf das unde de plano recte legi possit keine Rücksicht genommen hat. Vielleicht lässt sich das aus dem Charakter der Urkunde näher begründen; nicht alles urkundlich aufgezeichnete war ja, wie wir wissen, zugleich zu dauernder öffentlicher Kenntnissnahme bestimmt[2].


  1. Eine vorläufige Mittheilung gab ich in der archäologischen Gesellschaft zu Berlin; s. Gerhards arch. Zeitung 1867 S. 131*.
  2. Vgl. Mommsen Annali dell’ Inst. 1858 S. 193.