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Pfandbestellung.

Endlich kann eine bewegliche Sache in Pfand gegeben werden. Zur Gültigkeit der Pfandbestellung ist keine schriftliche Form erforderlich, wohl aber die Besitzübertragung.

Wer also einem Künstler Geld leiht und dafür ein Kunstwerk in Pfand nimmt, darf ihn nicht mehr im Besitz des Pfandes lassen.

Wird die Schuld nicht pünktlich zurückgezahlt, so kann der Gläubiger nach vorheriger Androhung, die mindestens einen Monat vorher geschehen muß, dies Pfand öffentlich versteigern lassen und sich aus dem Erlös befriedigen. Ein gerichtliches Urteil hierzu ist nicht erforderlich. Dagegen ist ungültig eine im voraus getroffene Vereinbarung, nach welcher dem Pfandgläubiger ohne weiteres das Eigentum an dem Pfände zufallen soll, wenn der Schuldner nicht pünktlich bezahlt (B.G.B. §§ 1204–1258).

Ueber den Fall wucherischer Ausbeutung siehe Seite 81.

Haftung für Schaden.

In allen obigen Fallen der Besitzübertragung haftet der Besitzer für den Schaden, der durch seine Fahrlässigkeit der ihm anvertrauten Sache widerfährt; er haftet für den geringsten Grad der Fahrlässigkeit. Nur im Falle er die Verwahrung einer Sache unentgeltlich übernommen hat, haftet er nur für diejenige Sorgfalt, die er in seinen eigenen Sachen anzuwenden pflegt (§ 690 B.G.B.).

Daher tut der Künstler gut, für die Verwahrung eine kleine Vergütung zu vereinbaren, da hierdurch die Verantwortlichkeit des Gegners größer wird.

Ob es zu der im Verkehr üblichen Sorgfalt gehört, Kunstwerke gegen Feuer, Sachbeschädigung, Diebstahl usw. zu versichern, ist streitig, meines Erachtens zu verneinen; daher verlange der Künstler diese Versicherung vom Bilderhändler, Ausstellungsleiter, oder er versichere das Werk selber (siehe Seite 97).

Übertragung des Besitzes verboten.

Ebenso ist in allen obigen Fällen die Substition in den Besitz, bei der Miete Untervermietung genannt, ausgeschlossen. Ohne Genehmigung des Eigentümers darf der Besitzer den Besitz nicht auf eine andere Person übertragen.