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ohne weiteres an zu arbeiten, so läuft er Gefahr, daß der Besteller nachher keinen einzigen Entwurf akzeptiert, oder als Bedingung der Annahme ein so niedriges Honorar stellt, daß der Künstler sich um den Lohn wochenlanger Arbeiten geschädigt sieht.

Mängel in der Ausführung.

Hat die ausgeführte Arbeit nicht die besonders zugesicherten Eigenschaften, z. B. ein Porträt des Vaters ist als Pendant zu dem schon vorhandenen Porträt der Mutter bestellt, wird aber in ganz anderem Ton oder Größe angefertigt, oder ist sie mit Fehlern behaftet, z. B. eine Statue ist mangelhaft poliert, so kann der Besteller eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Beseitigung des Mangels nach Ablauf der Frist ablehne.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Besteller nach seiner Wahl die Auflösung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen.

Der Fristbestimmung bedarf es nicht:

1. wenn die Beseitigung des Mangels unmöglich ist, z. B. bei einem Porträt, das ganz unähnlich oder stümperhaft gemalt ist;
2. wenn der Künstler erklärt, die Beseitigung des Mangels zu verweigern;
3. wenn die sofortige Wandlung oder Minderung durch ein besonderes Interesse des Bestellers gerechtfertigt ist; z. B. die Person, für welche das bestellte Werk bestimmt war, stirbt oder verreist lange (§ 634 B.G.B.).
Verspätete Ausführung.

Wird das Werk nicht rechtzeitig hergestellt, so kann der Besteller vom Vertrage zurücktreten, jedoch erst dann, nachdem er ihm den Rücktritt mit einer angemessenen Frist zur Herstellung angedroht hat.

Der Fristbestimmung bedarf es nicht, wenn:

1. die Herstellung in einer angemessenen Frist nicht mehr möglich ist, z. B. wenn der Künstler durch ein Leiden unfähig wird, zu arbeiten;
2. wenn der Künstler die Herstellung weigert;