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§ 48. Der Anspruch auf Schadenersatz und die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Vorführung eines Werkes, sowie die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Schaustellung eines Bildnisses verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die widerrechtliche Handlung zuletzt stattgefunden hat.

Während bei der Vervielfältigung die Verjährung mit dem Tage beginnt, an welchem die Vervielfältigung vollendet und, wenn sie zum Zwecke der Verbreitung geschehen ist, an welchem die erste Verbreitung stattgefunden hat, beginnt bei der Verbreitung und Schaustellung die Verjährung mit dem Tage, an welchem Verbreitung und Schaustellung zuletzt stattgefunden hat.

§ 49. Die Verjährung der nach § 40 strafbaren Handlung beginnt mit dem Tage, an welchem die erste Verbreitung stattgefunden hat.
Wie zu § 40 bemerkt, ist diese Straftat eine Uebertretung und verjährt daher in drei Monaten. Ueber den Begriff „Verbreitung“ siehe Anmerkung zu § 15.

Keine Verjährung des Vernichtungsanspruchs.

§ 50. Der Antrag auf Vernichtung der Exemplare und der Vorrichtungen ist solange zulässig, als solche Exemplare oder Vorrichtungen vorhanden sind.

Fünfter Abschnitt. Schlußbestimmungen.

§ 51. Den Schutz des Urhebers genießen die Reichsangehörigen für alle ihre Werke, gleichviel ob diese erschienen sind oder nicht.
Wer nicht Reichsangehöriger ist, genießt den Schutz für jedes seiner Werte, das im Inland erscheint, sofern er nicht das Werk an einem früheren Tage im Ausland hat erscheinen lassen.