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sämtlicher Kreuzwegstationen in ein Erbauungswerk aufgenommen waren.) Die Aufnahme ist nur für ein wissenschaftliches, oder für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmtes Schriftwerk zulässig, nicht in einer Erzählung, Zeitungsartikel, Reisebeschreibung usw. Ferner muß die Aufnahme zur Erläuterung des Inhalts dienen. Der Text des Werkes muß also die Hauptsache bilden. (Urteil des Reichsgerichts, Band 18 in Zivilsachen, Seite 154.) Die Unterlassung der Quellenangabe wird nach § 40 mit Geldstrafe bis zu 150 Mark bestraft.

§ 20. Zulässig ist die Vervielfältigung von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, durch malende oder zeichnende Kunst oder durch Photographie. Die Vervielfältigung darf nicht an einem Bauwerk erfolgen.
Bei Bauwerken erstreckt sich die Befugnis zur Vervielfältigung nur auf die äußere Ansicht.
Soweit ein Werk hiernach vervielfältigt werden darf, ist auch die Verbreitung und Vorführung zulässig.

Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken, daß öffentliche Kunstwerke eine Art Gemeingut des Volkes sind. Schon das Kunstschutzgesetz vom 9. Januar 1876 hatte eine gleiche Bestimmung mit dem Zusatze, daß die Nachbildung nicht in derselben Kunstform erfolgen dürfe. Was unter „derselben Kunstform“ zu verstehen war, blieb immer unklar; (Reichsgerichtsurteil, Band 18 in Strafsachen, Seite 30). Die gegenwärtige Fassung ist bedeutend besser. Die Vervielfältigung ist nur durch Flächenkunst (Malerei, Zeichnung, Photographie) erlaubt, nicht durch plastische Kunst.

Die Wiedergabe eines öffentlichen Denkmals als Nippfigur, Briefbeschwerer, ist also nicht mehr gestattet. An Bauwerken darf keine derartige Vervielfältigung angebracht werden. Ferner erstreckt sich die Kopierfreiheit nur auf die äußere Ansicht der Bauwerke; Treppenhaus, Gänge, Säle, dürfen nicht abgemalt, gezeichnet oder photographiert werden.

Was ist öffentlich?

Oeffentlich ist ein Weg oder Platz, der allen zugänglich ist, daher auch ein Kirchhof, nicht aber das Innere der einzelnen Grabkapellen, von Kirchen, Museen usw.

§ 21. Eine Vervielfältigung auf Grund der §§ 19, 20 ist nur zulässig, wenn an dem wiedergegebenen Werke keine Aenderung