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Reisegepäck.

2. Als eingeschriebenes Reisegepäck. Als solches können außer dem Reisegepäck (Koffer, Schachteln usw.) auch größere, kaufmännisch verpackte Kisten zugelassen werden, die aber bequem in den Packwagen gehen müssen (§ 30 der Verkehrsordnung).

Nach § 465 H.G.B. haftet die Eisenbahn für Reisegepäck, welches zur Beförderung aufgegeben ist, nur dann, wenn das Gepäck binnen acht Tagen nach der Ankunft des Zuges, zu welchem es aufgegeben ist, auf der Bestimmungsstation abgefordert wird.

Für den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck, das nicht zur Beförderung aufgegeben ist, sowie von Gegenständen, die in beförderten Fahrzeugen belassen sind, haftet die Eisenbahn nur, wenn ihr ein Verschulden zur Last fällt.

Expreßgut.

3. Als Expreßgut gegen doppelte Ellguttaxe; aber nur für solche Gegenstände, die sich zur Beförderung in Packwagen eignen (§ 39 der Verkehrsordnung).

Fracht- und Eilgut.

4. Als Frachtgut oder Eilgut. Bei diesen beiden Arten ist die Haftbarkeit der Eisenbahn dieselbe, nur sind die Lieferfristen beim Eilgut kürzer, wofür etwa die doppelten Frachtsätze zu zahlen sind.

Kunstgegenstände, deren Wert mit mehr als 5000 Mark angegeben ist, werden nur als Eilgut zugelassen und müssen in festverschlossenen Fässern oder Kisten, die nicht unter 25 Kilogramm wiegen dürfen, verpackt sein. Die Beförderung findet nur in einem besonderen Wagen statt, der von einem vom Absender zu bestellenden Begleiter bewacht wird. Das Ein- und Ausladen geschieht durch den Absender und Empfänger.

Auch das Interesse an rechtzeitiger Beförderung kann durch Ausfüllung der Rubrik im Frachtbriefe: „deklariertes Interesse an der Lieferung“ gesichert werden. In diesem Falle vergütet die Bahn den Schaden, der durch verspätete Ablieferung entsteht. Da aber der volle Schaden bewiesen werden muß, so hat eine übermäßige Deklarierung nur höhere Frachtzuschläge zur Folge. Ist das Lieferungsinteresse nicht deklariert, so ersetzt die Bahn im Falle verspäteter Ablieferung nur einen Prozentsatz der Fracht (das Nähere siehe § 87 Verkehrsordnung).