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 γ) weil das göttliche Gericht der Seelen Unsterblichkeit erfordert. Denn Gott, als ein gerechter Richter der ganzen Welt, will die Gottseligkeit nicht unbelohnt und die Bosheit nicht unbestraft lassen, 2 Thess. 1, 6. 7. „Es ist Recht bei Gott, zu vergelten Trübsal denen, die euch Trübsal anlegen, euch aber, die ihr Trübsal leidet, Ruhe mit uns.“ Wenn aber der Mensch im Tode mit Leib und Seele ganz verginge, gleich dem unvernünftigen Thiere, so würde vielen Frommen, denen es auf der Welt sehr übel geht, ihre Gottseligkeit, und vielen Bösen, denen es in der Welt nach Lust wohl geht, ihre Bosheit nicht belohnt. Denn „es sind Gerechte, denen es geht, als hätten sie Werke der Gottlosen, und sind Gottlose, denen es geht, als hätten sie Werke der Gerechten.“ Pred. Sal 8, 14. Soll aber Gott dieses alles gleich machen, so muß nach diesem Leben ein anderes sein, darinnen solches geschehe.

 881. b) Die Orte, dahin die Seelen nach diesem Leben gebracht werden. Alle Seelen bekommen ihre gewisse Stelle und Orte, die ihnen durch’s göttliche Gericht zugewiesen werden; jedoch ist darin eine sehr große Ungleichheit, indem die Seelen in verschiedene Stellen gerathen. Es sind zwei Haufen der Seelen, Gläubige, Gerechte, und Ungläubige, Ungerechte; demnach kommen sie nicht alle an eine, sondern verschiedene Stellen, und da der Haufen nicht mehr als zwei sind, so folgt, daß auch nicht mehr Orte sind, als zwei.

 882. Die Gerechten und Gläubigen betreffend, meldet die Schrift, daß sie in das Haus des Vaters kommen, Joh. 14, 2., in das Haus, das nicht mit Händen gemacht, das ewig ist im Himmel, 2 Corinth.