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konnten. Wo nun dergleichen Speise-Brod gebraucht wird (wie solches in der christlichen Freiheit steht), da ist das Brechen nöthig, aber keiner andern Ursache halber, als daß man’s austheilen könne. Wo aber zur Verrichtung des Abendmahls solches Brod gebraucht wird, das man, ohne es zu brechen, austheilen kann (das dann ebenfalls in der christlichen Freiheit steht), da ist das Brechen nicht nöthig, sondern ein freiwilliges Ding, sofern es nur ohne Aberglauben geschieht.

 705. Wenn demnach vorgegeben wird, daß das Brodbrechen zur Vorbildung des ertödteten Leibes des Herrn Christi am Kreuze nöthig wäre, so geben wir diese zweifache Antwort:

 Wer da lehrt, diese Handlung sei zum Sacrament nöthig, der muß die Nothwendigkeit beweisen, was aus dem Grunde, als hätte der Herr Christus mit diesen Worten befohlen: „Solches thut“ nicht geschehen kann. Denn es ist ja klar genug, daß er allein den Jüngern geboten habe, forthin das zu thun, was er damals in der ersten Handlung zu thun befohlen habe, nämlich das Essen und Trinken, womit zugleich Dasjenige befohlen ist, ohne welches das Essen und Trinken nicht geschehen kann, dahin das Brodbrechen nicht gezählt werden mag;

 706. daß das Brodbrechen beim Abendmahl nöthig sei wegen der Bedeutung des gebrochenen Leibes, glauben wir nicht, weil solches nicht erwiesen ist, denn es schreiben davon weder die Evangelisten noch St. Paulus ein einziges Wort; auch müßte der Wein ausgegossen werden, die Vergießung des Blutes Christi abzubilden, wie aber dieses unnöthig ist, so auch das Brodbrechen;