Seite:Heinrich Brandt - Darlegung der Glaubenslehre der evangelisch-lutherischen Kirche.pdf/321

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

wurde, weil 2) zu vermuthen ist, daß der Herr Christus das Brod und den Kelch seinen Jüngern in die Hand gegeben, die es also sich selbst zum Munde gebracht haben, welches denn derjenige auch thut, der das Abendmahl nach Christi Ordnung und also gleichsam aus des Herrn Christi Händen empfängt, und sich selber aneignet; weil auch 3) sonst keine erhebliche Ursache ist, um derentwillen eine solche Communion nicht als gültig zugelassen und gestattet werden möchte.

 670. γ) Ob eine solche Communion, da der Prediger das gesegnete Brod und Kelch sich selbst reicht, an den Orten zuläßig sei, wo auch bei einem Altare mehr als eine Person das Sacrament verwalten? Antwort: Weil solches, ob ein Prediger sich selbst das Sacrament reicht, oder von einen andern empfängt, dem Sacrament weder an seiner Substanz und Vollkommenheit, noch an seiner Frucht das geringste benimmt, so ist das ein freies Mittelding (adiaphorum), darinnen die Kirche nach ihrem Gefallen ordnen kann. Wenn demnach eine Gemeinde sich den Gebrauch gefallen läßt, ihn angenommen und viele Jahre behalten hat, der Prediger, wie andere Communicanten das Abendmahl aus seines Collegen Hand empfähet, so ist dasselbe recht und Christi Einsetzung gemäß; besteht aber die andere Gewohnheit, daß der Prediger sich selbst communicire, so ist’s auch nicht zu verwerfen, weil damit der Einsetzung Christi und dem heilsamen Gebrauche des Sacramentes nichts abgeht.

 671. f) Die Communicanten, welche das Sacrament zu empfangen haben und denen es gereicht werden soll. Hier ist zweierlei