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 668. e) Die Mittelperson, welche dieß Sacrament verwaltet. Hiebei sind zwei Fragen zu erörtern.

 α) Was für Personen zur Verrichtung dieses Sacramentes gebraucht werden sollen? Darauf lautet die Antwort: Der Herr Christus hat seine Apostel zu Haushaltern über seine Geheimniße gesetzt, 1 Corinth. 4, 1. Darum gebührt den ordentlichen Lehrern der Kirche, daß sie auch dieses Werk, als ein Stück ihres Amtes, verrichten, und weil dabei nicht ein solcher Nothfall ist, wie bei der Taufe, so soll man andere Personen nicht dazu gebrauchen, wozu auch kein Befehl und kein Exempel vorhanden ist.

 669. β) Weil es sich begiebt, daß etwa ein Diener göttlichen Wortes an einem solchen Orte lebt, wo er sich allein im Kirchenamte befindet, ob derselbe Prediger, wenn er des Herrn Abendmahl gebrauchen will, sich an einen andern Ort zu einem Prediger begeben und von ihm das Sacrament empfangen müsse? Antwort: Am besten ists, wenn ein Prediger der Communion halber sich zu seiner Gemeine hält; denn, wenn er predigt, predigt er sich selber, also mag er sich auch selbst das Abendmahl reichen, weil 1) nirgends befohlen ist, es von einem andern zu nehmen, denn da der Herr Christus befiehlt: Nehmet und esset, so ist nothwendig, daß man’s aus der Hand eines Andern empfangen und nehmen müsse, wie die Kinder Israel auch das Manna nahmen, da es doch nicht einem jeglichen von Anderm in die Hände oder in den Mund gegeben