Seite:Heinrich Brandt - Darlegung der Glaubenslehre der evangelisch-lutherischen Kirche.pdf/231

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Mann, der allen vor seiner Thür versammelten Armen eine Gabe darreicht und diese, so viel an ihm ist, allen gibt, wiewohl sie nicht von allen angenommen wird.

 510. Auf die Frage: wer des Glaubens in der That theilhaftig werde oder nicht? wird weitläufiger geantwortet, wenn von des Menschen Bekehrung gehandelt werden wird. Hier nur so viel, daß zweierlei Menschen sind, die mit den Glauben begnadigt werden sollen, entweder kleine Kinder, die durch die Taufe wiedergeboren werden, oder Alte, die zu Jahren gekommen sind, ihres Verstandes gebrauchen, daß sie durch das Wort zum Glauben unterrichtet und gebracht werden können.

 511. Die Kinder, welche getauft werden, sind des Glaubens theilhaftig, auch ehe sie zum völligen natürlichen Gebrauch ihres Verstandes gelangen, denn

 α) bezeugt von ihnen der Herr Christus ausdrücklich, daß sie an ihn glauben, Matth. 18, 6,

 512. β) das Himmelreich ist der Kinder. Marc. 16, 14. „Lasset die Kindlein zu mir kommen, denn solcher ist das Reich Gottes.“ In Gottes Reich aber kommen keine Ungläubigen, wie der Herr spricht Marc. 16, 16. „Wer nicht glaubt, der wird verdammt werden.“ Joh. 3, 5. „Es sei denn, daß Jemand von Neuem geboren werde aus Wasser und Geist, so kann er nicht in das Reich Gottes kommen.“ V. 18. „Wer nicht glaubt, der ist schon gerichtet, denn er glaubt nicht an den Namen des eingebornen Sohnes Gottes.“

 513. γ) Wer ungläubig ist, der bleibt unter dem Fluche, und so er im Unglauben beharrt, ist ihm sein Theil bereit im Pfuhl, der brennet von Schwefel und