Nikolaus Hunnius: Gründliche und allgemein faßliche Darlegung der Glaubenslehre der evangelisch-lutherischen Kirche | |
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406. Dreierlei Verrichtungen haben dem Herrn Christo obgelegen, durch welche er die Menschen zur Seligkeit brächte: daß er sie mit Gott versöhne, daß er sie von der Versöhnung belehre und also Gott zuführe, und daß er sie regiere, d. i. mit Ordnung und Befehl führe, wider ihre Feinde beschütze, und dann wegen ihres Gehorsams oder Ungehorsams richte und einem Jeden gäbe, wie er verdient hat, es sei gut oder böse. Daher stehen ihm drei Aemter zu: das Versöhn- oder hohepriesterliche Amt, das Lehr- oder prophetische Amt, das Regier- oder königliche Amt. In diesem Kapitel ist allein von dem ersten Amte zu handeln.
407. Mit dem hohenpriesterlichen und Versöhn-Amte verhält es sich also: Zwar ist §. 276. berichtet worden, daß alle Menschen Gott, weil sie von ihm geschaffen sind, einen völligen Gehorsam zu leisten schuldig sind, welche Schuld aber kein Mensch in diesem Leben nach dem Fall bezahlen kann, weil keiner ist, der Gutes thue und nicht sündige. Weil aber nichts desto weniger Gottes Gerechtigkeit Abbezahlung dieser Schuld fordert, und sie mit ihren Schuldhaufen anders nicht zufrieden sein kann: so hat Christus an unsrer Statt solche Schuld völlig
Nikolaus Hunnius: Gründliche und allgemein faßliche Darlegung der Glaubenslehre der evangelisch-lutherischen Kirche. , Altdorf bei Nürnberg 1844, Seite 176. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Heinrich_Brandt_-_Darlegung_der_Glaubenslehre_der_evangelisch-lutherischen_Kirche.pdf/181&oldid=- (Version vom 26.9.2016)