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über die Verstärkung und erweiterte Bestimmung der Kommunalgarde eine Verordnung, in der sie selbst ausdrücklich es für nötig erklärte, „eine zum Schutze des Vaterlandes im Innern und nötigenfalls nach außen dienende allgemeine Volksbewaffnung vorzubereiten“. Unterm 22. November wurde diese Verordnung mit geringen Abänderungen zu einem Gesetz umgewandelt, das gegenüber dem Gesetz vom 25. Juni 1840 die Dienstpflicht wesentlich erweiterte. Scharf war hier dem alten Regulativ von 1830 gegenüber, das sich nur mit dem Schutz der Ordnung befaßte, der Begriff des Schutzes des Vaterlandes herausgearbeitet und damit wieder auf die mittelalterliche Verwendung des wehrhaften Bürgertums und auf den Gedanken der Nationalgarde zurückgegriffen, wie denn auch ausdrücklich von der „Bewaffnung der wehrhaften Einwohner“ die Rede ist. Näher als das Mittelalter lag der Zeitvorstellung die Erinnerung an die französische Nationalgarde der großen Revolution. Und diese Erinnerung berührte sich auch mit der Linkseinstellung der Schöpfer des neuen Gesetzes. Die Ausnahme im 1830er Regulativ, daß die Kommunalgarde „in außerordentlichen Fällen“ auch außerhalb der Stadt, „jedoch nur zum Zwecke der inneren Sicherheit Dienste zu leisten“ hätte, wurde hier in die bestimmte Verpflichtung umgewandelt, „auf Ersuchen der Obrigkeit nicht nur im Orte, sondern auch außerhalb desselben bewaffnete Dienste zu leisten“. Zu diesem Zwecke könnten aus den Freiwilligen der Kommunalgarde „mobile Colonnen“ gebildet werden. Die Bestimmung über die mobilen Kolonnen steht nur in der Verordnung und ist im Gesetz weggelassen, wohl weil inzwischen die Freikorps entstanden waren. Auch wurde ihr ausdrücklich aufgegeben, mit dem Militär gemeinschaftlich zu handeln dergestalt, daß das Militär – wie auch bisher schon üblich - erst einschreiten solle, „wenn die Hilfe der Communalgarde sich nicht ausreichend wirksam zeigt“. Der „erweiterten Bestimmung“ ihres Zweckes entsprach die Vorschrift, daß umfassendere Waffenübungen, als bisher gestattet, zu fördern seien. Zugleich wurde die Kommunalgardendienstpflicht wieder bis zum 50. Lebensjahr erweitert und auf manche bisher ausgeschlossenen Bevölkerungskreise erstreckt. Ferner wurde die Kommunalgarde, die bisher nur in 36 Städten bestand, nunmehr über alle Gemeinden des Landes ausgedehnt; besonders wichtig aber war die Zulassung von besonderen freiwilligen