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im Mai 1832 besondere Bestimmungen erlassen; zur medizinischen Begutachtung solcher Einsprüche wurden dann im Juli die bekannten Ärzte Hedenus und Ammon verpflichtet. Der heimlichen Drückebergerei suchte man beizukommen durch Maßregeln zur Ermittelung der kommunalgardenpflichtigen Einwohner. Man beriet lange Zeit hin und her über alle möglichen Vorschläge. Die Bürgerlisten reichten nicht aus, die Einwohnerlisten der Polizei schienen ungeeignet. So wurden nun 1835 die Hausbesitzer angewiesen, ihren jährlich zweimal einzureichenden Mietbewohnerverzeichnissen zwei Spalten über die Kommunalgardendienstpflicht beizufügen. Ferner sollte ein Beamter des Ausschusses aus den Einwohnerlisten an Polizeistelle Auszüge fertigen, die dann an die Feldwebel der 35 Kompanien zur persönlichen Erörterung verteilt wurden. Diese Erörterungen waren aber sehr mühselig und zeitraubend, und die Feldwebel fanden mitunter höchst unfreundliche Aufnahme: sie klagen über Häuser, „deren halsbrechende Treppen Leitern, deren Einwohner selbst aber den Bewohnern jener rauhen Zone ähnlich waren, wo Humanität unter die unbekannten Begriffe gehört“. Die ganze Maßregel entsprach in ihrem Ergebnis, das mit dem Aufwand an Zeit, Mühe und Kosten in keinem Verhältnis stand, den gehegten Erwartungen nicht und wurde daher bald wieder aufgegeben. Eine weitere Maßnahme bestimmte, daß Stadtrat und Justizamt halbjährlich im Amtsblatt öffentliche Aufforderungen an alle Dienstpflichtigen erlassen sollten, sich bei Geldstrafe von einem Taler binnen Monatsfrist beim Kommunalgardenausschuß zu melden. Den geringen Ernst dieser Maßregel zeigte schon das niedrige Strafmaß. Im übrigen erschien diese öffentliche Aufforderung nur einmal, am 13. April 1835. So schliefen alle diese Maßregeln bald wieder ein, weil man sich nichts davon versprach und sie zu lässig betrieb. Man machte sich’s bequem und übte nur da einen Druck aus, wo die Gelegenheit dazu sich leicht bot. Nur diejenigen wurden überwiesen, die zur Betreibung eines bürgerlichen Geschäfts das Bürgerrecht erlangen mußten, in der Hauptsache also Gewerbetreibende und Kaufleute. Es fehlten namentlich die Staatsdiener und die Gebildeten – ein Übelstand, der auch für den Geist der Kommunalgarde sehr nachteilig war. So wurden denn die Klagen über die mangelhafte Ergänzung, die weder dem Gesetz noch dem Geist und Zweck