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die Streichung der Unzuverlässigen, auch solcher, die es wegen Armut, Kränklichkeit und Abhängigkeit waren, die Auflösung und Verschmelzung von Kompanien, die Einleitung der Neuwahlen von Offizieren und die Entwerfung eines besonderen Regulativs für die Dresdner Kommunalgarde. Von der Auflösung und Verschmelzung einzelner Kompanien wurde als von einer zu harten Maßregel abgesehen; nur wurde für einzelne Kompanien die Neuwahl von Offizieren angeordnet, die aber zum Teil Wiederwahl ergab. Für die Prüfung war als allgemeiner Gesichtspunkt aufgestellt, daß alle Unzuverlässigen zu entfernen seien, daß aber Trägheit und Bequemlichkeit allein nicht als Entlassungsgrund gelten dürfe; Widerspenstige und Säumige seien vielmehr „mit gesetzlich anzuwendender Strenge“ zum Dienst anzuhalten. Das Endergebnis war, daß 54 wegen Vergehen am 17. und 18. April in Untersuchung befindliche Leute, 75 Arme, 113 Abhängige und 115 andere sofort gestrichen und außerdem 214 Widerspenstige, 491 Dienstsäumige und 141 Drückeberger zur eingehenderen Prüfung vorgeschlagen wurden, von denen man dann noch einen Teil entließ. Die so gesäuberte Kommunalgarde betrug zu Beginn des Jahres 1832 nach Angabe von Nostitz insgesamt 4107 Mann. Der gutgesinnte Teil der Kommunalgarde war betrübt über die Notwendigkeit dieser Maßnahmen und mißbilligte jene Unruhen aufs schärfste: in diesem Sinne war die Adresse gehalten, die eine Abordnung der Organisationskommission mit dem Oberst Krug an der Spitze dem König und dem Mitregenten überreichte.

Die sodann von dieser sogenannten Epurationskommission ausgearbeiteten, unterm 4. Juni 1831 gültig gewordenen „Speciellen Bestimmungen für die Communalgarde zu Dresden“ suchten größere Sicherheit für die Zuverlässigkeit der Mannschaft durch eine Normalzahl für die Kompanie zu erreichen und gestatteten bei erreichter Normalzahl den Austritt ohne gesetzliche Gründe. Diese Bestimmung gab wieder Anlaß zu dem Gerücht, man beabsichtige, die ganze Anstalt allmählich eingehen zu lassen. Nachdem daher auf Antrag sämtlicher Hauptleute die Organisationskommission und die Kommunrepräsentanten gegen die verderblich wirkende Bestimmung über den Austritt Vorstellungen erhoben, wurde am 24. September 1831 die Aufhebung von Punkt 1–4 der „Speciellen Bestimmungen“ angeordnet.