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seinen Satzungen war als Zweck mit angegeben – unter geschmackloser Überschätzung jener Garde –, ihr für die „durch ihre Auflösung nicht nur in Europa, sondern auch in andern Weltteilen ihr wiederfahrene Beschimpfung Genugtuung zu verschaffen und sich der Einverleibung derselben in die Communalgarde zu widersetzen“, da in dieser auch Kreise, die über und unter dem Bürgerstande stünden, vertreten seien. – So hatte die Nationalgarde ein nicht gar rühmliches Ende gefunden. Im Lauf der Geschichte ward ihr die Genugtuung, daß es ihrer Nachfolgerin nicht besser ging.

Inzwischen war der Aufbau der Kommunalgarde in Stadt und Land eifrig fortgesetzt worden. Für das ganze Land erschien am 2. Februar 1831 eine Dienstvorschrift für die Kommunalgarde, am 5. Februar ein Disziplinarregulativ sowie ein Exerzierreglement. Eine Exerziervorschrift für die reitende Kommunalgarde folgte erst unterm 22. Mai 1832 nach. Die Dienstvorschrift regelte den gesamten Dienstbetrieb. Sie enthielt zunächst allgemeine Vorschriften über Befehlsgewalt, Gehorsamspflicht und Beschwerderecht, ging dann auf die Verhältnisse und den Wirkungskreis der Vorgesetzten ein und behandelte schließlich umrißweise den inneren Dienst nach allen Richtungen hin: Dienst und Auftreten bei Unruhen, den Dienst bei Feuersbrünsten, den Wach- und Streifdienst, Generalmarsch und Zapfenstreich, den Dienst bei den Übungen, den Meldungsdienst, die Zuständigkeiten bei gemeinschaftlichem Dienst mit dem Militär, die Ehrenbezeigungen vor den Befehlshabern, vor dem Königlichen Haus und vor fremden Fürstlichkeiten, vor der Armee und vor Offizieren fremder Armeen. Auf diese Weise war auch eine Art äußeren Dienstverhältnisses zum Militär hergestellt; denn auch von der Armee hatten die Kommunalgarde und ihre Offiziere genau bestimmte Ehrenbezeigungen „zu erwarten“. Besonders ausführlich behandelt und genau nach dem Rang abgestuft waren die Ehrenerweisungen bei Beerdigungen von Mitgliedern der Kommunalgarde. – Dieser ganze Dienstbetrieb war natürlich ohne eine gewisse Disziplin nicht durchführbar. Das Disziplinarregulativ hatte nicht weniger als 54 Paragraphen. Als eigentliche Dienstvergehen wurden betrachtet: Dienstverweigerung, Nichtbefolgung allgemeiner Vorschriften oder besonderer Befehle, vorschriftswidrige Ausführung des Dienstes, Mißbrauch der Dienstbefugnisse