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auf die Sammelplätze bestellt. – Diese gute Haltung bestärkte natürlich die Regierung in ihrer Absicht, die Einrichtung beizubehalten und auszubauen. Schon ein am 23. September an den Prinzen Johann bei seiner Ernennung zum Oberkommandanten ergangenes Reskript hatte ausgesprochen: „Wir haben mit besonderer Zufriedenheit den wesentlichen Nutzen bemerkt, welchen die bei den Ereignissen der neuesten Zeit an mehren Orten hiesiger Lande gebildeten Communalgarden für die Erhaltung der öffentlichen Ruhe gewährt haben.“ Das Reskript bestimmte die Niedersetzung einer besonderen Kommission zur dauernden Begründung und festeren Organisation des Kommunalgardeninstituts. Diese Kommission, der u. a. der Generalmajor von Schreibershofen, der Oberstleutnant Krug von Nidda, die Hof- und Justizräte von Langenn und von Zschinsky angehörten, trat unter dem Vorsitz des Prinzen Johann am 27. September zur ersten Sitzung zusammen und bearbeitete in zehn Sitzungen bis zum 8. November unter Zugrundelegung eines von General von Gablenz und Abgeordneten der Dresdner Kommunalgarde vorgelegten Entwurfs ein Regulativ für Errichtung der Kommunalgarden im Lande, wobei auch spezielle Punkte für Dresden aufgestellt wurden. Als Vorbedingung erschien der Kommission die Aufhebung der nach dem Mandat vom 22. März 1828 bestehenden Verbindlichkeit zur Errichtung städtischer Bürgergarden und die Auflösung dieser Verbände. Dieses Regulativ fand die höchste Genehmigung durch ein Reskript vom 13. November. Darin wurde die Einrichtung eines Bureaus des Generalkommandos angeordnet, dem auch zwei Räte der Landesregierung, Langenn und Zschinsky, zugewiesen waren; ferner wurde die Einsetzung von interimistischen Organisationskommissionen in 36 Städten angeordnet. Am 18. November verkündete Prinz Johann die Bestallung der Kommission für Dresden, zu deren Präses er den Oberst Krug von Nidda erwählte; vom Rat wurde Bürgermeister Pohland ihr beigeordnet, von den Kommunrepräsentanten Steuerprokurator Fleck; die Kommunalgarde selbst war vertreten durch einen Hauptmann, Advokat Seyffert, einen Zugführer, Kriegsrat Job, zwei Rottmeister, Kontrolleur König und Hofschauspieler Heine, und vier Gardisten, Kaufleute Schönherr und Horrer, Advokat Spitzner und Hofrat Philippi. Das Mandat über die Errichtung der Kommunalgarde nebst dem Regulativ erschien