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könnte zwar derselbe der Kunst nach paßiret werden“, darf aber keine Lehrjungen lernen. „So es auch geschehe, daß ein Leibeigener zu Kunst käme und solche begreiffen wolte, solle solcher sich zuvor von seiner Leibeigenschafft gantz frey machen, widrigen Falls derselbige bey der Kunst weder aufgedinget, freygesprochen, noch sonsten paßiret werde; der Lehrmeister, so hierwider thäte, soll der Cassa mit 50 Thaler verfallen seyn.“

Der siebzehnte Artikel bestimmt die Strafen für ehrenrührige Scheltworte gegen Kameraden. Es sind im ersten Falle 10 Taler, dann 20 Taler, 30 Taler zu erlegen oder es wird „die Trompete zu gebrauchen verboten“. Beim vierten Male „Ehre schelten“ wird „ihme die Kunst eingestellt und gäntzlich niedergelegt“.

Achtzehnter Artikel. Wenn in der Kameradschaft etwas vorfällt, so die löbliche Kunst betrifft, soll jeder auf Erfordern an einem bestimmten Ort, zur bestimmten Stunde erscheinen und nicht fehlen ohne erhebliche „Ehehaffte“ und Ursachen, als Gottes Gewalt und Herrendienste oder dergl., sonst tritt eine jedesmalige Strafe von 1 Taler ein oder nach Erkenntnis.

Neunzehnter Artikel. Tritt die Kameradschaft zusammen, so ordnet sie sich dem Alter nach. Wer dawider handelt, wird bestraft nach Erkenntnis.

Zwanzigster Artikel. Alle Streitigkeiten der Feldtrompeter sollen dem obristen Hof- und Feldtrompeter vorgebracht und dessen Bescheid eingeholt werden und nicht, „wie bishero, ihnen etwas besonders einbilden oder sich ungleicher und unbilliger Rede, als daß sie es im Felde viel anders halten, verlauten lassen. Alle sollen dieser löblichen, ritterlichen Kunst halben zusammenstehen, dieselbe zu manuteniren und darbey einhellig zu leben.“ Zuwiderhandelnde haben 10 Taler Strafe zu legen.

Der Einundzwanzigste Artikel bestimmt die Zusammenkünfte aller halben Jahre, zu Ostern und Michaelis. Dabei hat jeder ehrliche Trompeter zu erscheinen, nur Herrengeschäfte entschuldigen. Hier werden alle Irrungen und Händel entschieden durch den obersten Trompeter jedes Ortes und zwei Mitconsorten. Jeder Teilnehmer hat 1 Gulden zu erlegen, „davon alle Quatember in honorem Sancti Gabrielis Archangeli, als unsers Patroni, in der Kayserlichen Residenz pro defunctis ein Seel-Amt, hingegen für die Lebendigen und ihrem Wohlstand ein Lob-Amt verrichtet, oder aber, wie es irgends anderer Chur- und Fürsten-Höfe Gelegenheit und Devotion mit sich bringet“. Wer seine Quatember nicht zahlt, darf keinen Jungen halten.

Zweiundzwanzigster Artikel. Die Ältesten sollen mit Fleiß warnen, daß niemand dieser Kunst- und Kameradschaft Schimpf und Spott zuziehe oder gar leichtfertige Wort und Rede darüber ausgieße oder es auf die Spitze setze und sich das Ausfordern unterstehe. Die dagegen handeln sollen auf Erkenntnis der Altesten und der Kameradschaft um ein Ansehnliches gestraft werden. –

Wer diese Artikel unterschrieben hat und nicht hält, soll mit Geldstrafe belegt werden, darf keine Lehrjungen halten oder kann „gantz und gar von dieser ehrlichen und ritterlichen Trompeten-Kunst und Cameradschafft excludirt und ausgeschlossen werden“. Unterschrieben und untersiegelt in der Reichsstadt Regensburg am 14 Juni 1653.

Der Kaiser bestätigte diese Artikel und droht denen, die sie nicht achten, an: seine und des Reichs schwere Ungnade und Strafe, darzu eine Pön, „nemlich dreißig Marck löthiges Goldes in Unsere Kaiserliche Cammer und den andern halben Theil mehr gemeldten Trompetern und Heerpauckern unnachläßig zu bezahlen . . .“ Mit Urkund usw. 7. Juli 1653.

Nr. 3.
Lehrbrief vom Jahre 1765 (teilweise).

. . . Als haben der Durchlauchtigste Fürst und Herr, Herr Xaverius, Kgl. Prinz in Pohlen und Lithauen, Herzog zu Sachßen, der Chur Sachßen Administrator in Vormundschafft obhöchstgedachter Sr. Chur-Fürstl. Durchl. durch erwehnten dero Ober Hof- und Feld Trompeter Schrödtern fernerweit gnädigst mir anbefehlen lassen, Ihn seiner ausgestandenen Lehr-Jahre halber frey zu sprechen