diverse: Musik im alten Dresden | |
|
und dem Lehrmeister zu überantworten. Die Lehrzeit dauert 2 Jahre und das Aufdingegeld beträgt 50 Taler. Nach vollendeter Lehrzeit aber müssen sie 7 Jahre wie andere freigesprochene Trompeter oder Hoftrompeter warten und unterdessen einen rechten Feldzug, es sei wider den Türken oder andere Feinde tun, und ihres Wohlverhaltens guten Beweis bringen. Alsdann soll „ihme einen Jungen anzunehmen vergönnet und zugelassen seyn“. Zuwiderhandelnde haben das ganze Lehrgeld oder die beim Aufdingen zugegen waren je 10 Taler zu zahlen.
Achter Artikel: Kein Lehrmeister soll dem andern die Jungen abwendig machen bei 50 Talern Strafe. Außerdem darf der Junge nicht paßiret werden.
Neunter Artikel: Wenn der Lehrmeister stirbt, sollen die Aufdinger einen andern bestimmen. Vom halben Lehrgeld erhält die Hälfte die Witwe des Lehrherrn, ein Viertel der neue Lehrmeister, ein Viertel die Cassa. War der Verstorbene ledig, so fällt die eine Hälfte an die Befreundeten, die andere an die freisprechende Kameradschaft.
Zum zehenden soll kein ehrlicher Trompeter bey Verlierung der Kunst mit den Gaucklern, Haustauben, Thürmern oder bey den Glücks-Häfen und dergleichen nicht blasen; auch da es geschähe, daß ein Trompeter sich von der Kunst auf einen Thurm, zu den Gaucklern und Comödianten begebe, solle solcher der Kunst ganz beraubet seyn; da auch irgend ein Thürmer in das Feld käme, solcher unter ehrlichen Trompetern nicht geduldet, auch von keinem Obristen oder Rittmeister befördert werde, er habe dann das Trompeten, wie es gebühret, ordentlich gelernet, und derentwegen seinen ehrlichen Lehr-Brief aufzulegen, oder da er irgend um denselben durch Feind, Feuer oder andere Gefahr kommen und nicht mehr haben könte, genugsame Zeugniß, daß er ehrlich ausgelernet, fürzuzeigen. Was aber die Studenten und Thürmer belanget, sollen dieselben außer der Kirchen und Thürmen, wie auch der Academischen Solennitäten und Zusammenkünfften, keine Trompeten gebrauchen, es wäre denn Sache, daß kein Trompeter in loco vorhanden, oder die Obrigkeit die Thürmer auch auf der Trompeten besoldet.
Zum eilfften soll kein ehrlicher Feld-Trompeter hinfüro des Nachts über die gewöhnliche Zeit auf der Gassen und Creutz-Wegen, weder in öffentlichen Bier- und Weinschank-Häusern, noch sonsten irgend, als bey Fürstl. Gnädiger Herren- und Adelichen Ritterschafften oder sonsten qualificirten Personen mit der Trompeten sich hören oder gebrauchen lassen, welcher sich dißfalls vergreiffen würde, soll nach Erkänntniß der Sache gestrafet werden.
Zwölfter Artikel. Ohne rechtmäßiges Aufdingen darf kein Hoftrompeter mehr unterweisen. „Da aber eine hohe oder Standesperson oder sonst dazu qualifizirte Person zu Begreiffung dieser ritterlichen Kunst Belieben tragen möchte, soll derjenige Trompeter oder Hoftrompeter, so darum ersucht und angesprochen wird, sich zuvor bey den Aeltesten oder der ganzen Cameradschafft deswegen vor der Cassa jedesmal anmelden, gewisse Conditiones anhören und sich dann darum vergleichen.“
Der dreizehnte Artikel bestimmt, daß jeder nur eine Kunst betreiben darf, entweder das Trompetenblasen oder das Pauken.
Vierzehnter Artikel. „Wenn etwa künfftig ein Trompeter oder Heerpaucker freywillig von der Kunst aussetzet oder ein höheres Officium bedienen will“, soll er keine Lehrjungen mehr anlernen. „Da er aber sich zur Ruhe begeben und Wirthschafft oder andere Nahrung suchen und treiben und doch Jungen lernen will“, so muß er’s der Ortscassa oder dem nächsten „Grafens-Trompeter“ melden, das halbe Lehrgeld legen, ordnungsgemäß lernen und freisprechen lassen. „So einer darwieder betreten, der Junge etwa in Ackerbau, Kellerey und nicht zu der Kunst gebrauchet würde, soll solcher Lehrmeister jedesmal um 20 oder 30 Thaler ad Cassam gestrafet, der Junge von ihme weggenommen und einem andern gegeben werden“.
Fünfzehnter Artikel. Welcher Trompeter unsittlich leben würde, hat die obrigkeitliche Strafe zu tragen und darf weder sein eigen Kind noch Lehrjungen anlernen.
Sechzehnter Artikel. Wenn ein Herr einen ausgelernten Jungen nicht ins Feld läßt, „sondern er vor einen Instrumentalisten dienen müßte,
diverse: Musik im alten Dresden. i. A. des Verein für Geschichte und Topographie Dresdens und seiner Umgebung, Dresden 1921, Seite 94. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Heft29VereinGeschichteDresden1921.djvu/98&oldid=- (Version vom 22.7.2024)