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hinzugesetzet, unter andern einfältig verglichen und vereinbaret haben, welche sie uns auch unterthänigst vorgebracht, und von Worten zu Worten hernach geschrieben stehen und also lauten:

Erstlich soll ein jeder ehrlicher Hof- und Feld-Trompeter oder Heer- Paucker, unter was Königreich, Fürstenthum, Land- oder Herrschafft derselbe seyn mag, welcher Söhne hätte, derselbe einen Neben-Jungen unter einer Zeit, wenn es sich also zutrüge, zugleich aufzudingen, und nach den gewöhnlichen Lehr-Jahren, auch wieder freyzusprechen, Macht haben, hingegen aber, nach laut des 3. Artickels, nach solcher Freysprechung 2 Jahr zu warten, und nicht befugt seyn, noch einen, so etwa von einem Fürsten oder Herren ihme darüber anbefohlen, oder aufgetragen worden, ferners zu lehren, noch freyzusagen. Und da es auch geschehen, daß nach einem solchen aufgedingten Sohn, über ein halb Jahr ein ander Lehr-Junge vorkäme, könte zwar derselbe unter und in berührtem halben Jahr, aber nicht darüber und länger angenommen, und also nach Gelegenheit der Zeit wieder freygesprochen werden, welches denn auch folgends und mit denen Brüdern und Befreundten zu verstehen seyn soll; und so einer darüber betreten würde, der soll neben dem Aufding-Geld um 50 Reichsthaler gestraft werden.

Zum andern, soll hinfüro kein Trompeter oder Heer-Paucker einen Jungen zu lernen aufnehmen, er habe denn zuvor genugsame Nachricht und Beweis seines ehrlichen Herkommens und Geburt beyzubringen, und zwar der Lehr-Herr weniger nicht als hundert Reichsthaler für das Lehr-Geld nehmen, davor der Lehr-Junge neben zwey oder drey erbetenen Zeugen, alsobald vor dem Aufdingen das halbe Lehr- und Kost-Geld, das übrige aber nach dem Freysprechen zu erlegen, oder deswegen genugsame und annehmliche Bürgschaft zu leisten schuldig seyn, damit hiedurch alle Vortheil verhütet, und keiner weniger zu fordern Macht habe; desgleichen soll kein Trompeter seinen Bruder, Befreund oder Jung ohn aufgedingt passiret, vielweniger dergleichen ohne Vorwissen der aufdingenden Trompeter freygesprochen werden. Da aber andere Trompeter ohne der Aufdinger Bewilligung und Beyseyn einiger Versprechung sich unterstünden, soll deren jeder um zwanzig Thaler unnachläßig gestrafet, und der freygesprochene Junge nicht passiret werden, hingegen soll auch ein jeder Lehr-Printz seinen Jungen in der Kunst mit allem Fleiß instruiren, denselben eher auch ins Feld nicht schicken, er sey denn in seinen Feldstücken perfect, darum jeder Lehr-Junge sich zuvor bey dem ober- und ältesten Trompeter anmelden, und seine Probe hören lassen solle, widrigenfalls derselbe als ein Stümpler weder ins Feld, noch beym Freysprechen passiret, und derjenige Lehr-Herr, so hierwider thäte, soll ermeldter massen oder nach Erkänntnis gestrafet werden."

Der dritte Artikel bestimmt die Dauer der Lehrzeit auf 2 Jahre, danach hat der Lehrherr 2 Jahre zu warten, ehe er einen neuen Lehrling annehmen darf. Vom Erbe eines Trompeters gilt der Satz: „Kein Obrister, Rittmeister, Befehlichshaber oder Herr, wie die seyn und Namen haben möchten, soll keinen Trompeter erben und da ein Trompeter unter seinem Regimente stets verbliebe, sollen sie alle seine Verlassenschaft, Besoldung und Reste den Weibern, Kindern oder Befreundten zu reichen schuldig seyn, da aber kein Befreundter vorhanden, der Cassa des Orts heimfallen, darvon den Gottesdienst zu halten.“

Vierter Artikel. Wenn ein Lehrjunge entläuft, soll der ihn annimmt 50 Taler Strafe zahlen, hat er kein Geld, „soll er so lange der Kunst beraubt seyn,“ bis die Strafe bezahlt ist. Der Junge soll nicht paßiret werden, bis er wieder zum Lehrherrn kommt und seine Jahre „erstreckt“.

Der fünfte Artikel setzt fest: Wann ein Lehrjunge aussetzt, so verfällt das ganze Lehrgeld. Stirbt er, so ist das ganze Lehrgeld zu zahlen, wenn schon die halbe Lehrzeit vorbei, ist diese Zeit noch nicht verflossen, so wird das halbe Lehrgeld zurückbehalten.

Der sechste Artikel ordnet an, daß sich die Trompeter- und Pauker-Lehrjungen beim Ältesten des Ortes oder beim Regimentsältesten zu melden haben, dabei ist 1 Taler „ad Cassam“ zu zahlen.

Siebenter Artikel: Wenn Türmer oder andere Instrumentisten die Trompeterkunft zu erlernen begehren, so haben sie den Geburtsbrief vorzulegen