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auch unsere Ober- und Niederobrigkeiten unserer Lande die Verbrecher und Übelthäter, so die Trompeten bisher unrechtmäßig gebrauchet, gebührlich strafen, ihnen die Trompeten abnehmen und solche unserm Obertrompeter abfolgen lassen.“ Durch „Aufrichtung der Amtsmusic“ im Kurstaate (28. Juli 1699)[1] wurde die Tätigkeit der „Stadt Pfeiffer und Musicanten“ vor den Übergriffen der „Dorff Fiedler“ amtlich geschützt, sodaß nunmehr ein geordnetes Nebeneinanderarbeiten der verschiedenen Musikerklassen möglich gewesen wäre. Aber bereits 1711 mußten die Mandate von 1650 und 1661 wiederholt werden. Weil aber in dem neuen Erlaß „die darinne enthaltene Clausel des Verbots, wegen dunklem und zweydeutigem Ausdruck ungleich ausgeleget worden, und der Mißbrauch dieser Instrumente (Tr. u. P.) aufs neue überhand nahm“, so ist endlich am 17. Dezember 1736 das dritte Mandat zur Erneuerung und Einschärfung ergangen[2]. Der wichtigste Satz daraus ist: „Als wollen wir vorbemeldes Mandat vom Jahre 1661 hierdurch renoviret, hingegen obberührte in dem Mandate von 1711 mit eingerückte Clausul: wenn nicht von Ministris, Cavaliers, Officiers, graduirten und in unsern Diensten oder sonst in officio publico stehenden Personen, Ausrichtungen, Ehren- und Gastmale geschehen, kraft dieses dahin restringiret haben, daß bey dergleichen Gelegenheiten weder die Gebrauchung anderer als unserer Hof- und Feldtrompeter und Heerpaucker, wenn dergleichen in loco zu erlangen, frey stehen, noch auch allen und jeden, welche in unsern Diensten oder in einem öffentlichen Amte sich befinden, solche nachgelassen, sondern dieses nur unsern mit den letzten Oberofficiers und graduirten ihm gleichen stehenden Dienern und Unterobrigkeitlichen Personen erlaubet seyn solle.“ Kurfürst Friedrich August III. und Oberhofmarschall Erasmus Leopold von Gerßdorf unterschrieben und untersiegelten diesen Erlaß, der an alle Prälaten, Grafen und Herren, an die von der Ritterschaft, Beamten (Amtleute, Bürgermeister und Räte in den Städten) usw. gerichtet war. Diese Bestimmungen blieben bis 1831 (wie schon erwähnt) in Kraft, erfuhren am 8. Dezember 1804 nur einen Zusatz: „. . . daß in Zukunft bey concerts, welche in Gegenwart hinlänglich qualifizierter . . . Personen aufgeführet werden, der Trompeter und Heerpaucker auch ohne Zuziehung der in loco befindlichen zur Gesellschaft gehörigen Trompeter und Heerpaucker sich bedienet werden möge.“ Der Oberhoftrompeter, die Ältesten und die ganze Kameradschaft zu Dresden hielten natürlich aufs peinlichste darauf, daß im ganzen Lande den Bestimmungen nachgekommen wurde, und die zahlreichen Eingaben und Beschwerden an das Oberhofmarschallamt fanden stets williges Gehör, da es hinreichend bekannt war, daß Sachsens Fürsten ihren Hof- und Feldtrompetern in Gnaden


  1. Über Berg und Tal, XXVII. Jhrg., S. 251.
  2. Altenburg, S. 48.