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scharfe Zusammenstöße zwischen den Hoftrompetern und ihren Kameraden einerseits und den bürgerlichen Musikern anderseits ereigneten[1]. Von mancher Seite wird die Zurückweisung der Übergriffe auf das „überhebende Standesbewußtsein“ der Hof- und Feldtrompeter zurückgeführt, obgleich es doch nichts weiter war als ein unverbrüchliches Beharren auf den kaiserlichen Privilegien, die durch die Kurfürsten von Sachsen, „den obristen Patronen und Richtern der Trompeterzunft“, mehrfach Bestätigung erfahren hatten. Daß die schädigende Konkurrenz aufs heftigste bekämpft wurde, hatte seinen Grund nicht nur in den entgehenden Einnahmen – diese wurden ja durch die eingetriebenen Strafgelder zum Teil ersetzt, – sondern auch in der Hochachtung der „heroischen, adligen Kunst“, die gerade damals ihre größte Glanzzeit erlebte. Die Strafgelder waren sehr hoch, wurde doch Matthes Richter zu Altenberg. „weil er bei seiner Tochter Hochzeit Trompeten blasen lassen, mit 200 Thalern Strafe belegt, welche der Hoftrompeter Joh. Simon Hacke in Abschlag auf rückständige Besoldung angewiesen erhielt“[2] (1654). 1665 wird bestimmt, daß alle geheimen Einnahmen und Strafgelder zur Bestreitung „sämmtlicher Music mit den Capellmeistern . . ., den sämmtlichen Trompetern und Heerpauckern“ verwendet werden sollten[3]. – Eine andere Schutzbestimmung für die Trompeter und Pauker aus derselben Zeit lautet: „. . . daß in unserem Churfürstenthum und Landen, Nahe und Ferne dieser Mißbrauch eingerissen, daß die Thürmer und Haußleute, auch Gauckler und Comoedianten nicht nur die Trommeten, wie ihnen etwan diesfalls vergönnet auff Thürmen, sowohl bey comoedten und Gauckelspielen, sondern aller und jeder orthe, do es ihnen beliebet, fürnehmlich in Gelacken, Bürger- und Bauerhochzeiten, Kindtauffen, Jahrmärckten, Kirchmessen, Lobetäntzen und dergleichen conviven, ja wohl gar bey untüchtigen Personen, sowohl etliche der Posaunen, als ob es Trommeten wären, mit aller Üppig- und Leichtfertigkeit gebrauchen und sich damit in Aufzügen, Märschen, Täntzen und Lermen blasen hören lassen, dardurch aber der Trommetenschall zum höchsten mißbraucht würde“[4]. Unterschrieben ist dieses erneute Verbot vom Kurfürsten Johann Georg II. und dem Oberhofmarschall Wolf Siegfried von Lüttichau am 7. März 1661, sein Grundgedanke ist wieder: Schutz der Kunst! Als Strafe wird angeordnet eine Zahlung von 100 Rheinischen Goldgulden, die zur Hälfte in die Rentkammer, zur andern Hälfte gegen Quittung in die Kasse der bestallten Hof- und Feldtrompeter eingeliefert werden sollten, „damit dem üppigen, ärgerlichen Leben und eingerissenen Mißbräuchen endlich gesteuert werde. Es sollen


  1. Dresdner Geschichtsblätter, XXVIII. Jhrg., Nr. 2/3, S. 113f.
  2. v. Weber, Aus vier Jahrhunderten II, S. 448.
  3. Fürstenau, I. S. 172.
  4. Dresdner Geschichtsblätter, XXVII. Jhrg., H. 23, S. 114, vergl. Altenburg, S. 47.