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im Reiche und waren maßgebend bis zur Aufhebung des Zunftzwanges im Jahre 1831. Schaltet man die Artikel über das Lehrlingswesen aus, so bleiben folgende geschichtlich wichtige Bestimmungen übrig: „Zum zehenden soll kein ehrlicher Trompeter bey Verlierung der Kunst mit den Gaucklern, Haustauben[1], Thürmern oder bey den Glücks-Häfen und dergleichen nicht blasen; auch da es geschähe, daß ein Trompeter sich von der Kunst auf einen Thurm, zu den Gaucklern und Comödianten begebe, solle solcher der Kunst ganz beraubet seyn; da auch irgend ein Thürmer in das Feld käme, solcher unter ehrlichen Trompetern nicht geduldet, auch von keinem Obristen oder Rittmeister befördert werde, er habe dann das Trompeten, wie es gebühret, ordentlich gelernet und derentwegen seinen ehrlichen Lehr-Brieff aufzulegen, oder da er irgend um denselben durch Feind, Feuer oder andere Gefahr kommen und nicht mehr haben könte, genugsame Zeugniß, daß er ehrlich ausgelernet, fürzeigen. Was aber die Studenten und Thürmer belanget, sollen dieselben außer der Kirchen und Thürmen, wie auch der Academischen Solennitäten und Zusammenkünfften, keine Trompeten gebrauchen, es wäre denn Sache, daß kein Trompeter in loco vorhanden, oder die Obrigkeit die Thürmer auch auf der Trompeten besoldet. Zum eilfften soll kein ehrlicher Feld-Trompeter hinfüro des Nachts über die gewöhnliche Zeit auf der Gassen und Creutz-Wegen, weder in öffentlichen Bier-und Weinschenk-Häusern, noch sonsten irgend, als bey fürstlich gnädiger Herren- und Adelichen Ritterschaften oder sonsten qualificirten Personen mit der Trompeten sich hören oder gebrauchen lassen, welcher sich dißfalls vergreiffen würde, soll nach Erkänntniß der Sache gestrafet werden.“ Die Befugnisse der zünftigen Trompeter erfuhren also eine genaue Umgrenzung, und die Tätigkeit der Störer, der nicht zur Kameradschaft gehörigen Musiker, wurde genau geregelt. Kurfürst Johann Georg II., ein großer Freund der Trompeter- und Paukerkunst und Komponist, erneute bereits am 4. Juni 1658 das hochbedeutsame Privilegium und verschärfte nochmals die Bestimmung, daß nur mit Kameraden geblasen und die Manieren (künstliche Zungenstöße) nur den Zunftgenossen bekannt gemacht werden durften. Um die trotzdem vielfach vorkommenden Verstöße gegen diese Anordnungen einzuschränken, ergingen in den Jahren 1661–70 mehrfach Befehle an die Musiker außerhalb der Trompeterzunft, welche zusammengefaßt wurden in die „Artikel der Instrumental. Musical. Collegii im Sächsischen Creis“[2]. Doch konnten auch diese nicht verhindern, daß in vielen Städten, sogar in der Residenzstadt Dresden, sich immer wieder


  1. d. s. Stadtpfeifer, gehörten also zum „Rathaus“, von dessen Balkon aus sie oft musizierten. Ergänzend sei bemerkt, daß man die Hofpfeifer und Hautboisten „Apostel“ nannte. Die Schalmei wandelte sich im Laufe der Zeit zur Hautbois, der Dulcian zum Fagott (um 1690).
  2. H.-St.-A. Confirmationes Privilegiorum XXII.