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gemacht oder sonst mit Heirat und Einmieten beharrlich niedergelassen, daneben gut Gewerb und Hantierung treiben, oberwähnte Unsre Bewilligung niemals gesucht, viel weniger die bürgerliche Eidespflicht geleistet oder einige Gebühr erlegt“ und worin dann gefordert wurde, sich binnen Monatsfrist anzugeben und die Pflicht zu leisten.

Trotz der Verordnung waren noch im August 1642 979 Personen vorhanden, die mit der Erwerbung des Bürgerrechts im Rückstande waren.

Daß der Rat konsequent auf das Bürgerwerden drang, findet seine Erklärung einfach darin, daß der Erwerb des Rechtes mit Kosten verknüpft war und so die städtischen Einkünfte vermehren half. 1622 zahlte ein Adliger 300 fl dafür, Caspar Moyses 1624 40 βο = 114 fl 6 gr, ein andrer 150 fl. Im übrigen stufte sichs ab bis auf 10 fl. Einem Schneider aus Glashütte war sein Bürgerrecht „wegen seiner Armut zu 8 fl kommen“; ein andrer Unvermögender zahlte 2 fl 18 gr und wollte überdies jährlich 8 Tage für den Rat arbeiten. Wenzel Lindner aus Freiberg war es „wegen verfertigten Kruzifixes, so auf der Brücken stehet, geschenkt worden.“

Blieb man längere Zeit in Dresden, ohne daß man Bürger werden wollte, so hatte man wenigstens ein Schutzgeld zu zahlen, das z. B. 1643 bei dem Handelsmann Nikolas Wagigal jährlich 28 fl 12 gr, bei Lukas Hahn aus Böhmen 17 fl 3 gr betrug.

Nicht ohne weiteres fanden die zugezogenen neuen Bürger in der Festung Aufnahme. Nur Altendresden und die Vorstadtgemeinden waren ihnen zunächst geöffnet. So heißt es 1628 von zwei Neuaufgenommenen[1] „daß sie dieselben in Altendresden oder in den Vorstädten allhier dulden wollen, bis man sehe, wie sie sich behielten, da sie alsdann wohl in die Stadt könnten gelassen werden“. Und schließlich war man auch solche Vorsicht der Sicherheit und Ruhe der Festung schuldig. Gern wollte der Kurfürst den Bedrängten Schutz gewähren und bestimmte, daß ihnen unverwehrt bleiben sollte, in Meißen, Hain, Mühlberg und Torgau ihren Aufenthalt zu nehmen, Aufnahme in die Festung Dresden schien ihm bedenklich. Vorübergehend gestattete er Bautzner Bürgern, während des Winters 1620/21 in Dresden zu bleiben, „wenn diejenigen, so die Fremden einnehmen


  1. C XIX 2, 189 a.